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OLG Hamburg - Entscheidung vom 11.02.2009

5 U 130/08

Normen:
UWG § 3
UWG § 5
UWG § 8
UWG § 9
UWG § 11
BGB § 204
BGB § 214
BGB § 852
ZPO § 531
UWG § 3
UWG § 5
UWG § 8
UWG § 9
UWG § 11
BGB § 204
BGB § 214
BGB § 852
ZPO § 531

I. Die mündliche Verhandlung wird wiedereröffnet. II. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2008 in zulässiger Weise die Verjährungseinrede erhoben. Sie ist - obwohl vom Prozessbevollmächtigten der [...]
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