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OLG Frankfurt/Main - Entscheidung vom 29.07.2009

23 U 203/08

Normen:
ZPO § 513
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533 Nr. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 242
BGB § 814
InsO § 94
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 134
InsO § 134 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 2
BGB § 242
BGB § 814
InsO § 94
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 134
InsO § 143 Abs. 1
InsO § 143 Abs. 2

I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Der Kläger begehrt [...]
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