Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. I. Mit Beschluss vom 13. Mai 2009 belegte das Amtsgericht den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Sicherungshaft bis zum [...]
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