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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 08.05.2009

1 Ta 101/09

Normen:
ArbGG § 78
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 2
ZPO § 572 Abs. 1 Halbsatz 1
ZPO § 81
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.02.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.01.2009 - 10 Ca 303/07 - wird als unzulässig verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der [...]
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