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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 03.07.2009

8 Ta 148/09

Normen:
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff
ArbGG § 78 S. 1
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 2 S. 1
ZPO § 115 Abs. 2 S. 2
SGB XII § 90 Abs. 1 Nr. 5

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.05.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO , § 78 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 567 ff ZPO statthafte [...]
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