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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 04.08.2009

8 Ta 167/09

Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ArbGG § 9 Abs. 5 Satz 4
ZPO § 121
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ArbGG § 9 Abs. 5 S. 4
BGB § 133

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.04.2009 - 3 Ca 79/09 - wird als unzulässig verworfen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde [...]
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