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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 17.04.2009

6 Sa 709/08

Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626 Abs. 1
BGB § 626 Abs. 2
StGB § 203
KWG § 32
ZPO § 519
ZPO § 520
Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Verschwiegenheit und Versäumung der Kündigungserklärungsfrist
BGB § 626 Abs. 2

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23.10.2008 - 4 Ca 1470/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach Abschluss [...]
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