1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 - 1 BV 21/08 - wie folgt abgeändert und neu gefasst: Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig [...]
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