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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 12.06.2009

11 Ta 130/09

Normen:
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 569 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78
ArbGG § 78 Satz 2
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss vom 06.04.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines [...]
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