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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 21.10.2009

1 Ta 243/09

Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO §§ 567 ff.
ArbGG § 78
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2
ZPO § 124 Nr. 2

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9.4.2009 - 1 Ca 2509/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der [...]
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