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LAG Berlin-Brandenburg - Entscheidung vom 21.09.2009

15 SaGa 1227/09

Normen:
ZPO § 3
GKG § 63 Abs. 2
ZPO § 3
GKG § 63 Abs. 2

Fundstellen:
AGS 2009, 606
RVGreport 2009, 438

wird der Wert des Streitgegenstandes zum Zweck der Gebührenberechnung gemäß § 63 Abs. 2 GKG nach Ablauf der Anhörungsfrist auf 40.625,01 EUR festgesetzt. I. Nachdem der Kläger im hiesigen einstweiligen [...]
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