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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 12.02.2009

14 K 277/08

Normen:
KraftStG § 8
KraftStG § 12

Streitig ist die Besteuerung eines Wohnmobils. Der Kläger ist Halter eines Wohnmobils. Das zulässige Gesamtgewicht des Wohnmobils beträgt 3400 kg. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 2800 [...]
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