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FG München - Entscheidung vom 26.06.2009

8 K 307/07

Normen:
EStG 2002 § 8 Abs. 1
EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1
EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1
EStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 3
EStG 2002 § 38 Abs. 3 S. 1

Fundstellen:
AuA 2010, 600
EFG 2009, 1749

I. Streitig ist, ob die Klägerin in Fällen, in denen die X im Jahr 2004 bei Mitarbeitern der Klägerin auf die sonst üblichen Gebühren für den Abschluss von Bausparverträgen verzichtet hat, zum Lohnsteuerabzug [...]
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