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FG München - Entscheidung vom 17.06.2009

1 K 3887/08

Normen:
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 5, § 52 Abs. 40 S. 4, § 63 Abs. 1 S. 2, § 41b Abs. 1 S. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
ZPO § 251
FGO § 155
EStG 2007 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG 2007 § 32 Abs. 5
EStG 2007 § 52 Abs. 40 S. 4
EStG 2007 § 63 Abs. 1 S. 2
EStG 2007 § 41b Abs. 1 S. 2
GG Art. 6 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
ZPO § 251
FGO § 155

Fundstellen:
EFG 2009, 1755

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Streitig ist, ob für das 1983 geborene Kind N ein Kinderfreibetrag in die Lohnsteuerkarte 2009 [...]
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