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FG München - Entscheidung vom 26.05.2009

13 K 3451/07

Normen:
AO § 218 Abs. 2
AO § 130 Abs. 2 Nr. 4
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2
EStR 2004 R 213d Abs. 1 S. 3
InvStG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
InvStG § 7 Abs. 7
InvStG § 2 Abs. 1 S. 2
AuslInvmG § 18a Abs. 1 Nr. 3

Fundstellen:
DStRE 2010, 504
EFG 2009, 1472

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Streitig ist die Anrechnung von Kapitalertragsteuer. I. Am 1. Oktober 1998 wurden dem Kläger von seiner [...]
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