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FG München - Entscheidung vom 12.03.2009

14 K 1916/07

Normen:
ZKostV § 9 Abs. 2 Nr. 1
VwKostG § 11 Abs. 1
VwKostG § 14 Abs. 2
VwKostG § 15 Abs. 2
ZK Art. 11 Abs. 2 S. 1

1. Der Kostenbescheid vom 31. August 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2005 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin [...]
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