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FG München - Entscheidung vom 30.03.2009

7 K 3826/05

Normen:
EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG 1997 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1
EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 2
EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 3
EStG 1997 § 50a Abs. 5 S. 5

Fundstellen:
AuA 2010, 537
EFG 2009, 1119
IStR 2010, 884

1. Der Haftungsbescheid über im Steuerabzug zu erhebende Einkommensteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG für 1997 bis 2001 vom 5. März 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. September 2005 wird dahin geändert, dass [...]
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