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FG Hamburg - Entscheidung vom 26.01.2009

3 K 2/09

Normen:
AO § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
AO § 30 Abs. 3 Nr. 2
AO § 30 Abs. 4 Nr. 1
BVerfGG § 32
FGO § 79 Abs. 1 Nr. 6
FGO § 82
FGO § 128 Abs. 2
GG Art. 2 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 360
ZPO § 402

1. a) Die Beschwerde ist unzulässig, weil Beweisbeschlüsse gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. b) Im Übrigen wäre sie auch unbegründet und besteht auch kein Grund, den [...]
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