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EuGH - Entscheidung vom 19.02.2009

Rs. C-557/07

Normen:
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)
Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37) Art. 15 Abs. 1
Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) Art. 8 Abs. 3

Fundstellen:
EWS 2009, 192
GRUR 2009, 579
GRURInt 2009, 711
K&R 2009, 324
MMR 2009, 242
NJW 2009, 2875
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZUM-RD 2009, 301

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 19. Februar 2009 'Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Speicherung und Weitergabe bestimmter Verkehrsdaten [...]
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