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EuG - Entscheidung vom 01.07.2009

Rs. T-81/07

Normen:
EG Art. 88 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 14
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 16

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Tenor: 1. Art. 2 der Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV wird für nichtig erklärt. 2. Im Übrigen werden die Klagen [...]
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