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EuG - Entscheidung vom 09.09.2009

Rs. T-227/01

Normen:
EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 87 Abs. 3
EG Art. 88 Abs. 2
EG Art. 88 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 2 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) Art. 14 Abs. 4

Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer) 9. September 2009 'Staatliche Beihilfen - Steuervorteile, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gewährt werden - Steuergutschrift für 45 % der [...]
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