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BVerwG - Entscheidung vom 19.03.2009

5 B 1.09

Normen:
VermG § 1 Abs. 6
VermG § 3 Abs. 2
VermG § 7a Abs. 3c
VermG § 29 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 5 B 1.09

DRsp Nr. 2009/8159

Zuständigkeit des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für die Entscheidung über die Entschädigungsberechtigung eines Zweitgeschädigten

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 6; VermG § 3 Abs. 2; VermG § 7a Abs. 3c; VermG § 29 Abs. 3;

Gründe:

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 , § 108 Abs. 2 VwGO ) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, die alle der Sache nach davon handeln, wie verfahrensmäßig auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu reagieren war, welche für eine Gruppe von Geschädigten (erstmals) einen materiellen Entschädigungsanspruch geschaffen hatte, würden sich in dem von der Beschwerde erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen und könnten deshalb nicht beantwortet werden. Das Bundesverwaltungsgericht müsste nämlich die angefochtenen Bescheide und das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil ohne weitere Sachprüfung schon deswegen aufheben, weil über den geltend gemachten Entschädigungsantrag eine sachlich unzuständige Behörde entschieden hat. Unter diesen Umständen kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht, auch nicht hinsichtlich des angeblichen, die materielle Rechtsanwendung betreffenden Verfahrensverstoßes.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2007 - BVerwG 8 C 11.06 - (Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 10) entschieden hat, ist das nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen auch für die Entscheidung über eine Entschädigungsberechtigung eines Zweitgeschädigten nach § 7a Abs. 3c Satz 1 VermG zuständig, wenn die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach § 3 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist, weil der nach dem Prioritätsprinzip Berechtigte (Erstgeschädigte) einer Schädigung nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag. Dieser Entscheidung folgt der beschließende Senat. Danach hätte das beklagte Landesamt nicht in der Sache über den im Jahre 2006 gestellten Entschädigungsantrag befinden dürfen, und das Verwaltungsgericht hätte wegen dieses Zuständigkeitsmangels die angefochtenen Bescheide aufheben müssen.

Die fehlerhafte Sachbehandlung des Verwaltungsgerichts kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Klägerin hat den Zuständigkeitsmangel weder überhaupt beanstandet noch gar in einer zulassungsrechtlich erheblichen Weise gerügt. Unabhängig hiervon hätte sie, wie der Senat bemerkt, im Ergebnis wohl auch nicht erreichen können, dass ihr der in der Sache geltend gemachte Entschädigungsanspruch zugesprochen wird. Nach den Maßstäben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1980 - 1 BvR 127, 679/78 - (BVerfGE 53, 115 ) spricht zwar viel dafür, dass seit der Bekanntmachung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BVerfGE 104, 74 ) im Bundesgesetzblatt I (S. 3920) Betroffenen wie der Klägerin von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt war, erstmals einen zuvor - wegen der als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmung in § 1 Abs. 3 EntschG - erkennbar aussichtslosen Entschädigungsantrag zu stellen und seine inhaltliche Bescheidung verlangen zu dürfen. Die Klägerin hätte sich aber entgegenhalten lassen müssen, der von ihr geltend gemachte Anspruch sei deshalb im Ergebnis zu Recht ausgeschlossen, weil sie seit der Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Bundesgesetzblatt des Jahres 2001 jedenfalls nicht - wie geschehen - mehrere Jahre hätte zuwarten dürfen, von der eröffneten Anspruchsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Dabei kann offen bleiben, ob insoweit von einer Sechs-Monats-Frist in entsprechender Anwendung von § 7a Abs. 3c VermG, gerechnet vom Veröffentlichungsdatum der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auszugehen ist und ob die strengen Regeln über die Nachsichtgewährung bei Ausschlussfristen (vgl. Urteil vom 28. März 1996 - BVerwG 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 ) anzuwenden wären.

Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (unrichtige Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht).

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs.1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Berlin, vom 17.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 390/07