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BVerwG - Entscheidung vom 17.04.2009

8 B 36.09

Normen:
VermG § 36 Abs. 1
VermG § 37 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2009 - Aktenzeichen 8 B 36.09

DRsp Nr. 2009/11070

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VermG § 36 Abs. 1; VermG § 37 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird.

Die Klägerin will in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich bedeutsam geklärt wissen,

ob die Klägerin im Jahre 1962 durch den Nichtvollzug des Landtauschvertrages bzw. die nur einseitige Übertragung privaten Grundbesitzes des damaligen Eigentümers in staatliches Eigentum in ihren Rechten beschwert wurde,

ob es sich unter den Voraussetzungen, unter denen dieses nicht realisierte Tauschgeschäft zustande kam, um ein Rechtsgeschäft im zivilrechtlichen Sinne handelte, wogegen spricht, dass derartige Verträge auf Gegenseitigkeit basierten und auf freiwilliger Basis abgeschlossen wurden,

ob der Begriff "Enteignung" auf den hier maßgeblichen Sachverhalt zu klären ist,

ob der Vater der Klägerin 1962 de facto enteignet wurde, da ein Tauschgeschäft unter Zwang und Androhung von Nachteilen verabredet wurde, welches jedoch unter Verstoß gegen geltendes DDR-Recht zum Landtausch nicht durchgeführt worden ist,

ob der Eigentumserwerb in staatliches Eigentum im Jahre 1962 unter den Begriff der Unredlichkeit des Erwerbsvorgangs nach § 4 VermG fällt, da auch nach dem damaligen Recht der Landtauschvertrag Zug-um-Zug zu vollziehen und im Grundbuch einzutragen war,

ob es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und mit den Bestimmungen des Gleichheitssatzes nach der Verfassung vereinbar sei, Eigentümer, wie die Klägerin, schlechter zu stellen, welche gezwungen worden seien, ihren Waldbesitz aufzugeben.

Die aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Beschwerde nicht berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf das bestandskräftig abgeschlossene Verwaltungsverfahren der Klägerin aus dem Jahre 2001 abgestellt hat, mit welchem das Restitutionsbegehren der Klägerin negativ verbeschieden wurde. Einen Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen dieses abgeschlossenen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht verneint. Gegen diese Feststellungen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Rügen erhoben, so dass der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO daran gebunden ist. Fragen zu einer Restitutions- bzw. Entschädigungsberechtigung, welcher Rechtsweg gegeben wäre und inwieweit der Gleichheitssatz verletzt sei, könnten damit in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

2.

Die Rüge der Klägerin, dass mit der Landeshauptstadt Dresden womöglich eine unzuständige Behörde über ihren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens entschieden habe, kann von vornherein keinen Erfolg haben. Nach § 37 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 VermG ist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachzuprüfen, ob der angegriffene Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde erlassen wurde.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Hinblick auf die Ablehnung des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Restitutionsverfahrens. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist, noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Dresden, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2496/06