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BVerwG - Entscheidung vom 24.09.2009

3 C 9.09

Normen:
EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7
VZOG § 1c Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 5, § 13 Abs. 2 Satz 1, 2.
Alt.TreuhG § 11 Abs. 2
BGB § 878
EV Art. 21 Abs. 3
EV Art. 22 Abs. 1 S. 7
VZOG § 1c Abs. 1 S. 1, 2
VZOG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
VZOG § 13 Abs. 2 S. 1, 2
TreuhG § 11 Abs. 2
BGB § 878

Fundstellen:
DVBl 2010, 200
DÖV 2010, 283

BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 C 9.09

DRsp Nr. 2009/24679

Zuordnungsfähigkeit eines im Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft stehenden Grundstückes; Normalfall eines share deal; Erlöschen eines Restitutionsanspruches durch nicht erlösauskehrpflichtige Abtretung von Geschäftsanteilen an private Erwerber

Ein Grundstück, das im Eigentum einer Treuhandkapitalgesellschaft stand, war trotz der Privatisierung der Gesellschaft im Wege der Anteilsübertragung zuordnungsfähig, wenn es vereinbarungsgemäß von dem von der Anteilsprivatisierung erfassten Vermögen ausgenommen sein sollte und die Treuhandanstalt die Verfügungsmacht über das Eigentum an dem Grundstück behalten oder wiedererlangt hatte.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 2008 wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung M. hat. Insoweit wird der Bescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 31. August 2005 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

EV Art. 21 Abs. 3; EV Art. 22 Abs. 1 S. 7; VZOG § 1c Abs. 1 S. 1, 2; VZOG § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ; VZOG § 13 Abs. 2 S. 1, 2; TreuhG § 11 Abs. 2 ; BGB § 878 ;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr der Erlös aus dem Verkauf des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung Magdeburg durch die Beigeladene zusteht.

Das 1 349 m2 große Grundstück stand im Eigentum der Stadtgemeinde M., bevor es in Volkseigentum umgeschrieben wurde. Letzter Rechtsträger war der VEB Straßen- und Tiefbaukombinat, der nach § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - in die Straßen- und Tiefbau GmbH M. umgewandelt wurde.

Durch notariellen Vertrag vom 12. November 1991 verkaufte diese GmbH das Grundstück zusammen mit drei weiteren Flurstücken an die GbR ...; gleichzeitig wurde die Auflassung erklärt. Am 21. November 1991 veräußerte die Beigeladene - seinerzeit noch unter dem Namen Treuhandanstalt - ihre Anteile an der GmbH an eine private Erwerberin. Die Abtretung der Anteile war aufschiebend bedingt durch die Zahlung eines Teilkaufpreises, der am 2. Januar 1992 bei der Beigeladenen einging. Ausweislich des Vertrages wurde bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt, dass vor dem Verkauf einige Grundstücke, darunter das hier betroffene, "aus dem Vermögen der Gesellschaft herausgenommen worden" waren. Diese Grundstücke waren mit einem weiteren, ebenfalls am 21. November 1991 geschlossenen "Übergabevertrag" zuvor von der GmbH an die Beigeladene aufgelassen worden. Mit Vertrag vom 29. September 1992 veräußerte die Beigeladene unter "Abtretung ihres Auflassungsanspruchs" vier von diesen Grundstücken, als deren Eigentümer nach wie vor die GmbH eingetragen war, an die GbR ... Dabei handelte es sich um dieselben Grundstücke, darunter auch das hier betroffene, welche die GbR bereits am 12. November 1991 schon einmal von der noch nicht privatisierten GmbH gekauft hatte. Der Umschreibungsantrag ging am 18. Januar 1993 beim Grundbuchamt ein; die Erwerberin wurde am 12. Oktober 1993 im Grundbuch eingetragen.

Im März 1993 beantragte die Klägerin die Restitution des Flurstücks ... und stellte diesen Antrag unter dem 15. Februar 2000 auf Erlösauskehr um.

Mit Bescheid vom 31. August 2005 stellte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Rückübertragung des Grundstücks ausgeschlossen sei und die Klägerin keinen Anspruch auf Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - habe. Zur Begründung verwies es darauf, dass das Grundstück durch den Verkauf der Anteile der GmbH aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden und § 13 Abs. 2 VZOG auf Anteilsverkäufe nicht anwendbar sei.

Dagegen hat die Klägerin Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung erhoben. Sie hat sich darauf berufen, dass das Grundstück erst durch seine spätere Veräußerung aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei, weil es vom Anteilsverkauf ausdrücklich ausgenommen worden sei. Diesen Standpunkt habe auch das Bundesamt hinsichtlich zweier anderer, auf dieselbe Weise verkaufter Grundstücke vertreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VZOG nicht vorlägen, weil der Ausschluss der Rückübertragung des Grundstücks bereits vor dessen rechtsgeschäftlicher Veräußerung durch die Abtretung der Geschäftsanteile an der GmbH bewirkt worden sei. Maßgeblich sei allein die dingliche Rechtslage. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung begründe daher nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG erst mit Eingang des Eigentumsumschreibungsantrages beim Grundbuchamt einen Restitutionsausschlussgrund. Dies sei hier zu einem Zeitpunkt geschehen, als das Flurstück wegen der Anteilsübertragung schon nicht mehr zum restituierbaren öffentlichen Vermögen gehört habe. Die schuldrechtlichen Vereinbarungen im Geschäftsanteilskaufvertrag über den Umfang des Gesellschaftsvermögens hätten keine Auswirkungen auf an diesem Vertrag nicht beteiligte Dritte wie die Klägerin. Ein Vorbehalt nach § 1c VZOG , der eine Rückübertragung des begehrten Grundstücks trotz der Abtretung der Geschäftsanteile ermöglicht hätte, sei weder vereinbart worden, noch ergebe er sich aus der Bewertung des Grundstücks bei der Privatisierung der GmbH; denn bei der Kaufpreisbemessung sei das Grundstück nicht aus rückgabebedingten Gründen unberücksichtigt geblieben, sondern um der schuldrechtlichen Vereinbarung Rechnung zu tragen, dass das Flurstück vor der Abtretung der Geschäftsanteile aus dem Gesellschaftsvermögen herausgenommen worden sei.

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 1c Abs. 1 Satz 1 VZOG . Das Verwaltungsgericht sei von dem Normalfall eines share deal ausgegangen, bei dem das komplette Unternehmen auf den Erwerber der Gesellschaftsanteile übergehe. Ein solcher Normalfall sei hier aber nicht gegeben, weil die Gesellschaft sich zuvor zur Übertragung des umstrittenen Grundstücks an die Treuhandanstalt verpflichtet habe, alle Beteiligten des Anteilsverkaufs Kenntnis von der eingegangenen Verpflichtung gehabt hätten und das Grundstück im Vertrag als vor dem Verkauf der Geschäftsanteile aus dem Vermögen der Gesellschaft herausgenommen bezeichnet worden sei. Deshalb sei das Grundstück im Zeitpunkt der Geschäftsanteilsübertragung vermögenszuordnungsrechtlich bereits der Treuhandanstalt selbst zuzurechnen gewesen, und dies ungeachtet der Tatsache, dass noch kein Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt gestellt gewesen sei. Aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden sei es erst durch die (Weiter-)Veräußerung an die Grundstücksgesellschaft.

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Die Beigeladene weist darauf hin, dass der Restitutionsantrag der Klägerin erst nach der Anteilsveräußerung gestellt worden sei, so dass eine zuordnungswidrige Veräußerung, deren Rückabwicklung § 1c VZOG regele, von vornherein ausscheide. Es sei auch irrelevant, dass das umstrittene Grundstück später dinglich auf sie - die Beigeladene - übertragen worden sei; denn dadurch sei der einmal erloschene Restitutionsanspruch nicht erneut begründet worden.

II

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht. Ausgehend von den tatrichterlichen Feststellungen hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Erlösauskehr nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG . Der Klage muss daher unter Aufhebung des angegriffenen Urteils stattgegeben werden.

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VZOG besteht ein Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses aus dem Verkauf des Vermögenswerts, wenn dieser im Zeitpunkt der Entscheidung über den Restitutionsantrag bereits rechtsgeschäftlich veräußert war. Da diese Regelung im Gefolge von § 13 Abs. 1 VZOG an den Ausschluss eines sonst bestehenden Restitutionsanspruchs anknüpft, muss dieser durch das Veräußerungsgeschäft untergegangen sein, also bis dahin bestanden haben. Kern des Streits zwischen den Beteiligten ist, ob der im Übrigen nicht in Frage gestellte Restitutionsanspruch der Klägerin bereits durch die - nicht erlösauskehrpflichtige (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1) - Abtretung der Geschäftsanteile der Straßen- und Tiefbau GmbH an eine private Erwerberin erloschen war mit der Folge, dass die spätere Veräußerung des umstrittenen Grundstücks an die GbR ... keinen Einfluss mehr auf den Restitutionsanspruch haben konnte. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht bejaht.

Zwar war das umstrittene Grundstück ungeachtet der vereinbarten Herausnahme aus dem Gesellschaftsvermögen mit der Wirksamkeit der Anteilsübertragung aus dem öffentlichen Finanzvermögen ausgeschieden. Seine Zuordnungsfähigkeit hatte es dennoch behalten. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem von der Klägerin für einschlägig gehaltenen § 1c Abs. 1 Satz 1 VZOG , sondern ist Folge der vor der Anteilsübertragung erklärten Auflassung zugunsten der Beigeladenen.

1.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG wird die Rückübertragung eines Vermögenswerts nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass dieser gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft übergegangen ist, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Beigeladenen befinden. Der sich aus Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages - EV - ergebende Restitutionsanspruch der Klägerin bestand daher trotz der Umwandlung des letzten Rechtsträgers des Grundstücks in die Straßen- und Tiefbau GmbH M. zunächst fort. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich aber zugleich im Gegenschluss, dass die Übertragung von Anteilen einer solchen Treuhandkapitalgesellschaft an einen Privaten einen bis dahin noch bestehenden Restitutionsanspruch regelmäßig zum Erlöschen bringt, weil der Restitutionsgegenstand mit der Privatisierung aus dem zuordnungsfähigen öffentlichen Vermögen ausscheidet. Demgemäß gehörte auch hier das beanspruchte Grundstück mit der Abtretung der Geschäftsanteile der GmbH an die private Erwerberin, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am 2. Januar 1992 wirksam geworden ist, nicht mehr zum öffentlichen Vermögen.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das Grundstück - wie die Klägerin meint - auf Grund der vertraglichen Abreden von der Abtretung nicht erfasst gewesen wäre. Dies verkennt die Wirkungen der Anteilsübertragung. Diese hat lediglich zur Folge, dass der oder die Gesellschafter wechseln. Handelt es sich um eine Privatisierung im Wege eines solchen share deal, tritt ein privater Erwerber als Gesellschafter an die Stelle der Treuhandanstalt. Die Gesellschaft als solche, die juristische Person, bleibt unverändert. Das gilt auch für die Vermögenswerte, die ihr gehören. Sie bleiben ihr so lange als Eigentum zugeordnet, wie sie nicht auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Eine solche Eigentumsübertragung hat bei der Veräußerung der Geschäftsanteile hinsichtlich des hier betroffenen Grundstücks nicht stattgefunden. Eine solche kann in dem bloßen Übergabevertrag nicht gesehen werden; auch die zugunsten der Treuhandanstalt erklärte Auflassung konnte vor der Eintragung im Grundbuch keinen Eigentumswechsel bewirken.

2.

Trotz der Privatisierung der Gesellschaft und der damit verbundenen Abwanderung des Grundstücks aus dem öffentlichen Finanzvermögen hatte es seine Zuordnungsfähigkeit aber behalten.

a)

Dies folgt allerdings nicht aus § 1c Abs. 1 Satz 1 VZOG . Diese Vorschrift lässt die Zuordnung von Vermögenswerten eines Unternehmens trotz bereits durchgeführter Privatisierung im Wege des Anteilsverkaufs zu, wenn sie im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung der Restitution nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG unterlagen (§ 1c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VZOG ) und im Privatisierungsvertrag ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen wurde (§ 1c Abs. 2 VZOG ) oder der Vermögenswert aus rückgabebedingten Gründen im Vertrag oder einer zum Gegenstand des Vertrages gemachten Bilanz des Unternehmens nicht, nur mit einem Erinnerungswert oder in Form einer Rückstellung erwähnt worden ist (§ 1c Abs. 3 VZOG ). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein entsprechender Rückübertragungsvorbehalt fehlt. Zwar ist das Grundstück nicht bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt worden. Dies geschah jedoch - wie das Verwaltungsgericht bindend, aber auch im Übrigen zutreffend festgestellt hat - nicht aus rückgabebedingten Gründen, sondern um der schuldrechtlichen Abrede Rechnung zu tragen, dass es der Treuhandanstalt übertragen werden sollte. Dass das Grundstück von der Anteilsveräußerung nicht zur Sicherstellung einer Restitution ausgenommen worden ist, legt auch der Umstand nahe, dass der Restitutionsantrag der Klägerin erst viel später gestellt worden ist und die Vertragsbeteiligten darüber hinaus die gemeinsame Abwehr von Restitutionsansprüchen verabredet haben.

b)

Die Zuordnungsfähigkeit des Grundstücks ist aber deswegen erhalten geblieben, weil es vor der Anteilsübertragung an die Beigeladene aufgelassen worden und damit in ihrer Verfügungsgewalt geblieben war.

Die von den Beteiligten abgeschlossenen Verträge verdeutlichen, dass ungeachtet der Folgen der Anteilsübertragung geplant war, die Verfügungsbefugnis der Beigeladenen über das Eigentum an der Fläche zu erhalten. Offenbar sollte sie in die Lage versetzt werden, das Grundstück in der Weise zu privatisieren, wie sie es von vornherein beabsichtigt hatte, nämlich durch eine Eigentumsübertragung an die GbR ... Dass die Beigeladene ausschließlich dieses Privatisierungsziel verfolgte, wird schon dadurch erkennbar, dass bereits die Treuhandkapitalgesellschaft vor ihrer Privatisierung einen entsprechenden Grundstücksverkauf mit dieser Gesellschaft abgeschlossen hatte. Aus welchen Gründen dieser Vertrag nicht umgesetzt, sondern anschließend der (Um)Weg über die Beigeladene beschritten wurde, ergibt sich weder aus den Feststellungen der Vorinstanz noch aus den Akten. Sicher ist allerdings, dass nach den Planungen der gesetzlich mit der Aufgabe der Privatisierung betrauten Beigeladenen die Grundstücksgesellschaft als künftige Eigentümerin der Fläche vorgesehen war und die nach ihrer Privatisierung noch als Eigentümerin eingetragene GmbH keine über diese formale Position hinausgehende Rechtsstellung einnehmen, also nicht auch das wirtschaftliche Eigentum behalten sollte.

Unter solchen Voraussetzungen entfällt die Zuordnungsfähigkeit des Vermögenswerts endgültig erst mit dem Abschluss des Gesamtvorgangs der Privatisierung, also erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umschreibungsantrag zugunsten des rechtsgeschäftlichen Erwerbers, dem das Grundstück von vornherein zugedacht war, beim Grundbuchamt eingegangen ist, vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG i.V.m. § 878 BGB . Damit soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich das Grundstück bereits mit der Anteilsprivatisierung in der Hand eines Privaten befand und aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden war. Wegen der zuvor erklärten Auflassung an die Beigeladene gehörte es aber nach wie vor zum zuordnungsfähigen Vermögen; denn damit stand es in ihrer Macht, durch weitere Auflassung (Kettenauflassung) über das Eigentum an dem Vermögenswert zu verfügen und auch etwaige Restitutionsansprüche zu befriedigen. Im Ergebnis ebenso hätte es sich verhalten, wenn mit der Anteilsübertragung zwar von vornherein die Verpflichtung der Gesellschaft verbunden gewesen wäre, das Grundstück der Beigeladenen zu übertragen, die Auflassung aber erst im Nachhinein erklärt worden wäre. In einem solchen Fall hätte das Grundstück jedenfalls mit der Auflassung an die Beigeladene und ihrer dadurch begründeten Verfügungsmacht wieder zum zuordnungsfähigen Vermögen gehört.

Nur ein solches Gesetzesverständnis führt zu sachgerechten Ergebnissen; denn anderenfalls hätte es die Beigeladene in der Hand, durch die Vertragsgestaltung bei der Privatisierung Restitutionsansprüche oder - wie hier - Erlösauskehransprüche des Restitutionsberechtigten zu vereiteln. Beabsichtigte die Beigeladene von vornherein eine von der Privatisierung des Unternehmens unabhängige Privatisierung eines einzelnen Unternehmensgegenstandes und hat sie sich zu diesem Zweck die Verfügungsbefugnis über den Vermögenswert gesichert, können die weitere Zuordnungsfähigkeit und die Pflicht zur Erlösauskehr nicht davon abhängen, in welcher Reihenfolge die Rechtsgeschäfte vorgenommen wurden. Maßgeblich ist allein, ob die Beigeladene auf Grund einer bereits bei der Unternehmensprivatisierung vereinbarten Herauslösung des Unternehmensgegenstandes aus dem Unternehmensvermögen die Verfügungsbefugnis über den Vermögenswert behalten oder wiedergewonnen hat. Eine erst nachträglich vereinbarte Herauslösung des Vermögenswerts aus dem Vermögen einer bereits privatisierten Gesellschaft begründet demgegenüber dessen Zuordnungsfähigkeit nicht erneut, selbst wenn es wieder in die Verfügungsbefugnis der Beigeladenen gelangt.

Der Restitutionsanspruch der Klägerin nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG ist demnach erst mit Eingang des Antrages auf Umschreibung des Eigentums auf die Grundstücksgesellschaft untergegangen. Die Klägerin hat daher nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. VZOG einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses. Dies muss die Beklagte antragsgemäß feststellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO .

Verkündet am 24. September 2009

Vorinstanz: VG Berlin, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 941.05
Fundstellen
DVBl 2010, 200
DÖV 2010, 283