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BVerwG - Entscheidung vom 28.05.2009

8 B 12.09; 8 C 29.09

Normen:
HeimG § 8 Abs. 8
SGB XI § 87a Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 8 B 12.09; 8 C 29.09

DRsp Nr. 2009/16746

Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung gem. § 8 Abs. 8 S. 2 Heimgesetz hinsichtlich § 87a Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch ( SGB XI ); Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 2. Juli 2008 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HeimG § 8 Abs. 8 ; SGB XI § 87a Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob § 87a Abs. 1 Satz 2 SGB XI einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 8 Abs. 8 Satz 2 Heimgesetz entgegensteht, die ein Heimträger einer vollstationären Einrichtung in Heimverträgen mit Bewohnern, die Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung gemäß §§ 41 bis 43 SGB XI beziehen, abschließt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht um auslaufendes Recht. Beim derzeitigen Erkenntnisstand ist nicht absehbar, ob und wann mit dem Inkrafttreten eines die Rechtsfrage klärenden Gesetzes zu rechnen ist.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 29.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

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Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 58/06