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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.2009

10 B 50.08

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen 10 B 50.08

DRsp Nr. 2009/16449

Vorliegen einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Frage des revisiblen Rechts als Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Mai 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

1.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen,

"ob Ahmadis in Pakistan, bei - auch i.S.d. Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG öffentlicher - Ausübung ihrer Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen, die für sich oder in ihrem Zusammenwirken die insoweit nötigen Maßnahmen erfüllen, bedroht sind"

und

"ob sich durch das Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG der Maßstab für die Annahme einer flüchtlingsrechtlichen Eingriffshandlung im Verhältnis zum Maßstab für eine asylrechtliche Eingriffshandlung im Sinne von Art. 16a GG derart geändert hat, dass nunmehr entweder die die Religionsausübung von Ahmadis in Pakistan betreffenden Strafgesetze bereits für sich allein genommen oder in Gesamtbetrachtung mit anderen belastenden Maßnahmen die Schutzverpflichtung auslösen müssen"

und

"ob nur für Ahmadis mit besonders tiefer oder enger Bindung bzw. religiös geprägter Persönlichkeit oder sog. bekennende Ahmadis oder Ahmadis, die ihren Glauben nach außen tragen wollen oder gar nur solche, die auch entsprechend Funktionen mit Öffentlichkeitsbezug in der Gemeinde ausüben, die internationale Schutzverpflichtung gem. Art. 9 und 10 der Richtlinie 2004/83/EG ausgelöst wird",

betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Pakistan. Dem verschließt sich letztlich auch die Beschwerde nicht, wenn sie ausführt, dass diese Rechts- und Tatsachenfragen bislang obergerichtlich nicht abschließend geklärt seien. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO ).

2.

Die Beschwerde macht als Gehörsverstoß geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger in der Berufungsverhandlung zu seinen Aktivitäten in Deutschland und zu den Vorgängen im Heimatland angehört; sein angeblicher Vortrag finde sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung (UA S. 8 - 15), die Fragen und Antworten seien jedoch nicht in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden. Damit könne nicht nachvollzogen werden, ob das Vorbringen des Klägers in seinen Einzelheiten auch korrekt dokumentiert worden sei.

Mit diesem Vorbringen wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Selbst wenn - was von der Beschwerde nicht substantiiert vorgetragen wird - die Angaben des Klägers im Tatbestand des Berufungsurteils nicht richtig wiedergegeben worden wären, läge darin kein Verfahrensmangel. Die Unrichtigkeit des Tatbestands kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 mit Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25). Demzufolge ist nicht zu erkennen, dass die Vorgehensweise des Berufungsgerichts das Recht des Klägers, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, in irgendeiner Weise verletzt haben könnte. Sie ist auch ansonsten nicht zu beanstanden, denn ein Verstoß gegen § 105 VwGO i.V.m. §§ 159 , 160 Abs. 1 - 3 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung nicht als Partei vernommen worden (§ 96 Abs. 1 , § 98 VwGO i.V.m. §§ 447 ff. ZPO ). Seine formlose Anhörung (§ 86 Abs. 3 VwGO ) diente vielmehr der Ergänzung seiner - aus Sicht des Berufungsgerichts - noch unvollständigen Angaben zu den Asylgründen. Dafür ist eine Wiedergabe in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben (Beschlüsse vom 8. April 1983 - BVerwG 9 B 1277.81 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 33 und vom 18. November 2004 - BVerwG 10 B 17.04 [...] <Rn. 7>).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 72/08