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BVerwG - Entscheidung vom 27.02.2009

9 VR 22.08

Normen:
VwGO § 67 Abs. 4

BVerwG, Beschluss vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 9 VR 22.08

DRsp Nr. 2009/11260

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten wegen Vergnügungssteuerforderungen

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1 zu 1/3, der Antragsteller zu 2 zu 2/3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 952,82 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung aus unanfechtbaren Verwaltungsakten der Antragsgegnerin zu 1 wegen Vergnügungssteuerforderungen. Über Klagen, die die Antragsteller teilweise gegen die Vergnügungssteuerfestsetzungen erhoben hatten, ist bereits rechtskräftig entschieden.

Der Antrag ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten sind, wie es § 67 Abs. 4 VwGO fordert. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Reicht ein Beteiligter eine Antragsschrift oder eine Klageschrift selbst beim Bundesverwaltungsgericht ein und meldet sich danach ein Prozessbevollmächtigter, erfordert die ordnungsgemäße Vertretung, dass der Prozessbevollmächtigte erkennbar den Streitstoff gesichtet und rechtlich durchdrungen hat. Wird Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz gewährt, muss insbesondere ein Sachverhalt dargelegt sein, aus dem sich die Zuständigkeit nach § 50 VwGO ergeben kann. Eine schlichte Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beteiligten oder eine bloße Wiederholung genügt den Anforderungen nicht (vgl. Beschlüsse vom 6. September 1965 - BVerwG 6 C 57.63 - BVerwGE 22, 38 <39 f.>; vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 87 und vom 5. August 1998 - BVerwG 4 B 74.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 91). So liegt die Sache hier. Die Antragsschrift war von den Antragstellern selbst eingereicht worden. Nach dem Hinweis auf die fehlende Prozessvertretung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller seine Vertretung dem Bundesverwaltungsgericht angezeigt. Zur Begründung hat er sich jedoch lediglich den Vortrag der Antragsteller zu Eigen gemacht, ohne dies weiter zu begründen. Darin liegt keine eigenständige Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes. Ebenso wenig ist eine rechtliche Durchdringung erkennbar in dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten, dass der Vortrag von ihm gelesen und für richtig befunden worden sei. Zu einer Korrektur und eigenständigen Bearbeitung hätte insbesondere im Hinblick auf die offensichtlich fehlende erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Anträge gegen die Vollstreckung (§ 50 VwGO ), und im Hinblick auf eine anderweitige Rechtshängigkeit bzw. auf das Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in derselben Rechtssache Veranlassung bestanden. Die Antragsteller waren zudem durch den Senatsvorsitzenden des 9. Senats auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Vertretung sowie die weiteren Zulässigkeitsbedenken ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO .

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 , § 53 Abs. 3 GKG . Dabei wird 1/4 des Streitwertes der Hauptsache entsprechend Ziff. 1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde gelegt. Die Summe der zu vollstreckenden Forderungen beträgt 143 245,18 EUR (48 779,39 EUR - Antragsteller zu 1 - + 94 465,79 EUR - Antragsteller zu 2 -) , davon 1/4 ergibt 35 811,30 EUR. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass nur vorläufiger Rechtsschutz begehrt war , auf 1/4 (= 8 952,82 EUR) zu ermäßigen (Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges).