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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2009

2 PKH 2.09

Normen:
VwGO § 152a

BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 2 PKH 2.09

DRsp Nr. 2009/10028

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde; Möglichkeit der Erhebung einer "außerordentlichen Beschwerde" gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Gerichts

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 5. Februar 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 152a;

Gründe:

Die vom Kläger erhobene "Beschwerde" richtet sich gegen einen Beschluss des Senats, durch den der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seine Prozessbevollmächtigten beizuordnen, abgelehnt wurde, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Beschwerde wiederholt und vertieft die zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Gründe, verweist auf einen ebenfalls bereits in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten vermeintlichen Gehörsverstoß und macht ergänzend geltend, die Anforderungen an die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dürften nicht überspannt werden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angegriffene Beschluss des Senats nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Versteht man die Beschwerde als erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, bleibt der Antrag ohne Erfolg, weil er keine neuen Tatsachen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorbringt, sondern sich auf eine Kritik der in dem angegriffenen Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Senats beschränkt. Wird das Vorbringen als Anhörungsrüge gedeutet, kann diese keinen Erfolg haben, weil sie nicht erkennen lässt, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

Erfolglos bliebe das Vorbringen der Beschwerde auch, wenn es in eine Gegenvorstellung umgedeutet würde. Die Gegenvorstellung wäre nicht statthaft. Da sie sich gegen einen mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Beschluss des Senats richtete, müsste sie, um als außerordentlicher Rechtsbehelf zulässig zu sein, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein; daran fehlt es. Für eine "außerordentliche Beschwerde" wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht seit Einführung des § 152a VwGO kein Raum mehr (Beschluss vom 3. Mai 2007 - BVerwG 5 B 193.06 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 2 m.w.N.). Davon abgesehen kann keine Rede davon sein, dass die angegriffene Entscheidung "greifbar gesetzwidrig" wäre. Namentlich hat der Senat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der vom Kläger eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde mitnichten überspannt. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Beihilfefähigkeit des Medikaments "Viagra" in Fällen erektiler Dysfunktion sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126; auch zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt). Das Berufungsgericht hat sich diese Rechtsprechung bei der Auslegung des insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Landesrechts zu eigen gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .