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BVerwG - Entscheidung vom 18.03.2009

6 PKH 4.09

Normen:
VwGO § 166
VwGO § 173
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 6 PKH 4.09

DRsp Nr. 2009/11060

Voraussetzungen eines Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 ; VwGO § 173 ; ZPO § 78b Abs. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 21. Januar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO , § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Dem klägerischen Vorbringen sind Hinweise auf beabsichtigte Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) in zwei Punkten (1. bis 2.) zu entnehmen, die jedoch keinen Erfolg versprechen.

1.

Mit dem als "(21.) 8512-004435-04/7 Personenkontrolle im Englischen Garten am 25.05.04" bezeichneten Antrag begehrte der Kläger die Löschung der einschlägigen Eintragungen im polizeilichen Kriminalaktennachweis (KAN) und in der polizeilichen Vorgangsverwaltung/Sachbearbeitung-Verbrechensbekämpfung (PSV) des Polizeipräsidiums München. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat die Landesanwaltschaft Bayern mitgeteilt, das Polizeipräsidium München habe "die Löschung der Datensätze veranlasst". Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im streitgegenständlichen Urteil daraufhin ausgeführt, das Berufungsverfahren sei insoweit unzulässig geworden. Der Beklagte habe die diesbezüglichen Daten während des Prozesses gelöscht, so dass er zu dem bei Verpflichtungsklagen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erneut zu deren Löschung verurteilt werden könne (Urteil S. 7).

Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis zu Unrecht abgesprochen worden sein könnte. Der Kläger hatte die Löschung der mit Nr. 21 im Klageantrag bezeichneten Daten in den Dateien KAN und PSV des Polizeipräsidiums München begehrt. Es besteht kein begründeter Zweifel daran, dass der Beklagte mit seiner Löschungsmitteilung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof diese beiden Daten gemeint hat. Insofern ist das Berufungsurteil ohne erkennbaren Rechtsfehler von einer insoweit unzulässigen, weil in der Hauptsache erledigten Klage ausgegangen.

2.

Mit den als "(24.) Der Kläger tritt als Transvestit auf." und "(25.) Der Kläger ist homosexuell." bezeichneten Anträgen begehrte der Kläger die Löschung von ihm behaupteter einschlägiger Eintragungen im polizeilichen Kriminalaktennachweis (KAN) und in der polizeilichen Vorgangsverwaltung/Sachbearbeitung-Verbrechensbekämpfung (PSV) des Polizeipräsidiums München. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 29. September 2008 hat der Kläger zunächst darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Polizeipräsidiums ihm gegenüber diese Speicherung eingeräumt habe. Der Vertreter des Polizeipräsidiums hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift dies nachdrücklich bestritten. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht einen schriftlich gestellten Antrag des Klägers auf Vernehmung mehrerer Polizeibeamter zu der Frage, ob er als Transvestit bzw. Homosexueller in der polizeilichen Vorgangsverwaltung geführt werde, als Ausforschungsanträge beurteilt und daher für unzulässig gehalten. Der Kläger habe keine Indizien für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung vorgetragen. Vielmehr habe er sich lediglich auf ein dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht vorgelegtes eigenes Schreiben berufen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Anträge Nr. 24 und Nr. 25 "wegen objektiver Unmöglichkeit" abgewiesen. Die Daten könnten nicht aus der PSV-Datei oder aus den sonstigen polizeilichen Datensätzen gelöscht werden, weil entsprechende Eintragungen nicht existierten.

Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers vermag eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht zu begründen. Grundsätze des fairen Verfahrens und rechtlichen Gehörs (§ 108 VwGO ) sind angesichts der Verfahrensweise des Berufungsgerichts offensichtlich nicht verletzt worden. Der Verwaltungsgerichtshof ist sämtlichen greifbaren Anhaltspunkten für eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO ) nachgegangen bis hin zur Frage eines etwa verwendeten Kürzels "GYSX" als angebliche Kennzeichnung für homosexuelle Personen in polizeilichen Datensammlungen. Darauf gerichtete Aufklärungen durch das Gericht haben nichts erbracht. Das pauschale Beweisangebot des Klägers im Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 "Zeugnis des Datenschutzbeauftragen beim Polizeipräsidium München, dessen Namen die Beklagte bekannt zu geben hat", hat das Berufungsgericht zutreffend als Ausforschungsantrag bewertet und abgelehnt, insbesondere, nachdem es sich selbst bereits ausweislich der Niederschrift in der mündlichen Verhandlung mit einschlägigen Feststellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz zu dem Sachverhalt auseinander gesetzt hatte.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 1382/07