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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2009

4 B 58.09

Normen:
HBO § 79 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen 4 B 58.09

DRsp Nr. 2009/24300

Verstoß der Auslegung einer Satzung gegen das Willkürprinzip

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 270,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HBO § 79 Abs. 2 ;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit der unter I.1. als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage zur Anwendbarkeit des Grundsatzes "lex specialis derogat legi generali" wenden sich die Kläger unter Berufung auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Willkürprinzip gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der genannte Grundsatz nicht greife, weil § 1 Nr. 3 der Stellplatz- und Ablösesatzung der Beklagten nichtig, mithin als rechtlich nicht existent zu behandeln sei und daher einem Rückgriff auf § 1 Nr. 4 der Stellplatz- und Ablösesatzung rechtlich nicht mehr im Wege stehe (UA S. 9). Eine Frage des Bundesrechts wird damit nicht aufgeworfen. Das Berufungsgericht legt vielmehr die gemeindliche Satzung mit Blick auf den Willen des Satzungsgebers (UA S. 9 f.) und im Lichte der landesrechtlichen Übergangregelung des § 79 Abs. 2 HBO aus und wendet damit irrevisibles Landesrecht an. Dass sich das Berufungsgericht dabei mit dem allgemeinen Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" auseinander gesetzt hat, erhebt die Frage nicht zu einer Frage des Bundesrechts. Das gilt auch für die unter I.2. aufgeworfene Frage. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den angefochtenen Bescheid in Gestalt des abgeänderten Widerspruchsbescheids auf § 1 Nr. 4 der Stellplatz- und Ablösesatzung gestützt (UA S. 4 f.). Der nichtige Teil der Satzung war also nicht - wie in der Frage formuliert - Grundlage des Erlasses des Verwaltungsaktes. Bei den unter I.3. und I.4. aufgeworfenen Fragen gilt wiederum, dass Grundsatzrügen nicht dadurch Fragen des Bundesrechts betreffen, dass auf Grundsätze des Bundesverfassungsrechts verwiesen wird. Soweit die Kläger - wohl zur Frage unter I.4. - ausführen, der Verweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Senats vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C 5.03 - (BVerwGE 122, 1 ) greife nicht, weil diese Rechtsprechung mangels Vergleichbarkeit des hier einschlägigen § 44 HBO mit § 49 der Hamburgischen Bauordnung nicht anwendbar sei, genügt es nicht, zu erläutern, aus welchen Gründen die Regelungen nach der klägerischen Auffassung nicht vergleichbar erscheinen. Welche Fragen des Bundesrechts mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. September 2004 - auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - (BauR 2009, 1119) - noch einer Klärung bedürfen, wird von den Klägern nicht ansatzweise dargelegt. Soweit gerügt wird, die Beklagte sei willkürlich von einem Mehrbedarf ausgegangen, wird ungeachtet der Frage der mangelnden Revisibiltät nicht beachtet, dass das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Berechnung des Stellplatzmehrbedarfs auf den - fiktiv berechneten - unterschiedlichen Besucherverkehr eines Textilhandelsgeschäfts und eines Drogeriemarktes abgestellt hat. Die Kläger beschränken sich letztlich nur auf den Einwand, ein Mehrbedarf sei nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1584/08