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BVerwG - Entscheidung vom 20.10.2009

3 B 63.09

Normen:
TreuhG § 11 Abs. 2 S. 2
VZOG § 10 Abs. 1
VZOG § 10 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 3 B 63.09

DRsp Nr. 2009/24678

Übergang eines dem öffentlichen Straßenverkehr dienenden Grundstückes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Normenkette:

TreuhG § 11 Abs. 2 S. 2; VZOG § 10 Abs. 1 ; VZOG § 10 Abs. 2 ;

Gründe

Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - die Feststellung der Beklagten, dass ihr gegen die Beigeladene ein Anspruch auf Zahlung von 2 000 EUR zusteht. Grundlage dieses Anspruchs soll die Veräußerung eines seit den 40er Jahren als Fußweg genutzten Grundstücks durch die Beigeladene sein, dessen Zuordnung die Klägerin ursprünglich begehrt und für dessen nachträglichen Erwerb von einem Dritten sie 2 000 EUR gezahlt hat.

Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil das Grundstück nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Treuhandgesetzes - TreuhG - im Eigentum der Treuhandkapitalgesellschaft gestanden habe, die vor ihrer Umwandlung dessen Rechtsträgerin gewesen sei, und der nach § 10 Abs. 1 VZOG bestehende Kommunalisierungsanspruch der Klägerin nicht - wie es § 10 Abs. 2 VZOG voraussetze - infolge einer Veräußerung des Grundstücks entfallen sei, sondern durch die Übertragung der Geschäftsanteile der Treuhandkapitalgesellschaft auf einen Privaten.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

Die Klägerin hält in erster Linie sinngemäß für klärungsbedürftig, ob ein Grundstück im Rechtssinne nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum einer nach § 11 Abs. 1 TreuhG entstandenen Kapitalgesellschaft übergehe, wenn die umgewandelte Wirtschaftseinheit zwar als Rechtsträgerin im Grundbuch vermerkt gewesen sei, das Grundstück jedoch spätestens seit den 40er Jahren dem öffentlichen Straßenverkehr diene, eine Entscheidung gemäß § 4 der Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - vom 22. August 1974 (GBl DDR I S. 515) aber nicht getroffen worden sei.

Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Es ist schon zweifelhaft, inwieweit sie sich in einem Revisionsverfahren überhaupt stellen könnte; denn der erklärtermaßen auf Erlösauskehr gerichtete Klageantrag muss bereits daran scheitern, dass die Beigeladene nicht das umstrittene Grundstück veräußert hat, sondern nur die Geschäftsanteile an der umgewandelten Wirtschaftseinheit, die als Rechtsträgerin im Grundbuch vermerkt war. Dass der die Erlösauskehr regelnde § 10 Abs. 2 Satz 1 VZOG den Fall eines solchen share deal nicht erfasst, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 30.93 - BVerwGE 96, 1 <5>) zutreffend ausgeführt. Hinzu kommt, dass es sich bei den verlangten 2 000 EUR ohnehin nicht um den Erlös oder den auf das Grundstück entfallenden Anteil des Erlöses aus dem Veräußerungsgeschäft handelt, sondern um den Preis, den die Klägerin ihrerseits beim Erwerb der - nach der Privatisierung der Gesellschaft weiterveräußerten - Fläche an einen Dritten gezahlt hat.

Zielführend ist der Klageantrag daher nur, soweit er - bei wohlwollendem Verständnis - das Begehren umfasst, die seinerzeitige Berechtigung der Klägerin an dem Grundstück festzustellen. Da sie sich der Sache nach dagegen wendet, dass das dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Grundstück nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der später im Wege des Anteilsverkaufs privatisierten Treuhandkapitalgesellschaft übergegangen ist, hätte sie sich im Verwaltungsprozess folgerichtig auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung ihres seinerzeitigen Eigentums nach Art. 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages - EV - beschränken müssen, um auf der Grundlage einer solchen Feststellung im Zivilrechtsweg entweder den von ihr gezahlten Kaufpreis zurückzufordern oder, falls ihr Vertragspartner das Grundstück gutgläubig erworben haben sollte, von dessen Rechtsvorgänger das durch die Verfügung über das Grundstück Erlangte herauszuverlangen.

Allenfalls im Rahmen eines solchen Verpflichtungsbegehrens müsste die von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Frage beantwortet werden. Sie erfordert jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn es liegt auf der Hand, dass das umstrittene Grundstück unter den vom Verwaltungsgericht festgestellten tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Klägerin in ihrer Fragestellung übernommen hat, nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der Treuhandkapitalgesellschaft übergegangen ist. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Umwandlung der bisherigen Wirtschaftseinheit den Übergang des in ihrer Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die bisherige Wirtschaftseinheit und ihre Rechtsvorgänger seit dem 27. September 1974 Rechtsträger des Grundstücks. Der Fortdauer dieser Rechtsträgerschaft standen die Bestimmungen der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Straßenverordnung der DDR nicht entgegen. Insoweit führt das Verwaltungsgericht für den Senat bindend (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2001 - BVerwG 8 B 241.00 - VIZ 2001, 323 ; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 2. Auflage, § 137 Rn. 171 ff.) und auch der Sache nach zutreffend aus, dass mit der Verordnung nach deren § 3 Abs. 4 eine Veränderung der damals bereits bestehenden Rechtsträgerschaft an Straßen nicht eingetreten ist, es sei denn, das zuständige Staatsorgan hat eine Entscheidung nach § 4 der Verordnung getroffen. Dass es keine Anhaltspunkte für eine solche Entscheidung gibt, hat das Verwaltungsgericht wiederum für den Senat bindend festgestellt.

Die weiteren in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Grundsatzfragen hat die Klägerin nur für den Fall der Verneinung ihrer ersten Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 1027.05