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BVerwG - Entscheidung vom 23.02.2009

8 KSt 3.09; 8 PKH 3.09; 8 B 16.08

Normen:
GKG § 47 Abs. 1
GKG § 47 Abs. 3
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 4
BauGB § 196
VwGO § 166

BVerwG, Beschluss vom 23.02.2009 - Aktenzeichen 8 KSt 3.09; 8 PKH 3.09; 8 B 16.08

DRsp Nr. 2009/5989

Streitwertfestsetzung beim Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken; Bestimmung des Verkehrswerts von Grundstücken; Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Streitwert zu berichtigen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 ; GKG § 47 Abs. 3 ; GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 52 Abs. 4 ; BauGB § 196 ; VwGO § 166 ;

Gründe:

Das Begehren des Klägers stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich der Kläger nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern einen Antrag auf Änderung des Streitwertes und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.

Der Antrag auf Berichtigung des Streitwertes ist nicht statthaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Streitwert in seinem Beschluss vom 1. Juli 2008 entschieden. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Beschwerden nicht statthaft (vgl. § 146 VwGO ).

Das Gericht kann auch nicht von Amts wegen auf Anregung des Klägers den Streitwert ändern. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist dies nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese Frist war zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Klägers (Schriftsatz vom 29. Dezember 2008) beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Januar 2009, bereits abgelaufen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen geht der Senat gleichwohl noch auf die Sachlage ein: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG . Ihr den Einheitswert zugrunde zu legen, wie der Kläger angeregt, ist nicht gerechtfertigt. Der Streitwert ist bei Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken nach dem Verkehrswert zu bestimmen. Der Bodenrichtwert gibt entsprechend der Grundstückslage den durchschnittlichen Bodenwert wieder, der aufgrund der vom Gutachterausschuss zu führenden Kaufpreissammlung in regelmäßig wiederkehrenden Abständen ermittelt wird (vgl. § 196 BauGB ). Deshalb wird der Verkehrswert grundsätzlich anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Bodenrichtwertes festgesetzt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht den sich aus der Bodenrichtwertkarte für L., Blatt Nord, zum 31. Dezember 2005 ergebenden Bodenrichtwert in Höhe von 115,- EUR/qm zugrunde gelegt. Die Annahme des Höchststreitwerts (§ 52 Abs. 4 GKG ) ist allein schon im Hinblick auf die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus mit Neubaublöcken bebaute 20.850 qm große Parzelle ... begründet. Ihr Bodenwert übersteigt ersichtlich den Höchststreitwert, ohne dass es auf die übrigen streitbefangenen, überwiegend unbebauten Grundstücksparzellen ankommt. Der Kläger hat auch in seiner Eingabe die Richtigkeit des genannten Bodenrichtwerts für die bebaute Parzelle nicht substantiiert in Zweifel ziehen können, vielmehr seine "eigene Wertermittlung" ausdrücklich nicht dargelegt (vgl. Bl. 23 der Akte). Der Senat folgt deshalb der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

Auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt ohne Erfolg. Mit dem Beschluss des Senats vom 1. Juli 2008 ist das Verfahren des Klägers rechtskräftig abgeschlossen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kann ein Prozesskostenhilfeantrag aber zulässig nicht mehr gestellt werden (Beschluss vom 5. Januar 1994 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Die Funktion der Prozesskostenhilfe, eine beabsichtigte erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht an der Mittellosigkeit des Beteiligten scheitern zu lassen, schließt es aus, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die erst nach Abschluss des Verfahrens beantragt wird (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO , 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 41 f.). Es ist nicht Aufgabe der Prozesskostenhilfe, eventuelle Schulden des Beteiligten aus dessen Prozessführung abzudecken.

Vorinstanz: VG - 3 K 1344/06,