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BVerwG - Entscheidung vom 10.06.2009

6 B 20.09

Normen:
RGebStV,NI § 3 Abs. 1
RGebStV,NI § 10

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 6 B 20.09

DRsp Nr. 2009/15043

Rechtmäßigkeit eines ergangenen Rundfunkgebührenbescheides aufgrund der Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem landwirtschaftlich genutzten Schlepper

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 579,74 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RGebStV,NI § 3 Abs. 1; RGebStV,NI § 10;

Gründe:

Die allein auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das Oberverwaltungsgericht, mit der er die Aufhebung eines Gebührenbescheides des Beklagten für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes in einem landwirtschaftlich genutzten Schlepper in der Zeit vom Mai 1989 bis Dezember 2000 begehrt hat. Er ist der Ansicht, die entsprechende Gebührenforderung des Beklagten in Höhe von 579,74 EUR sei verjährt, und diese Einrede könne auch nicht mit dem Hinweis auf unzulässige Rechtsausübung abgewehrt werden. Es gehe allein um die Rechtsfrage, ob jemand, der - ohne Kenntnis einer entsprechenden Verpflichtung - Rundfunkgebühren, zu deren Leistung er objektiv verpflichtet gewesen wäre, nicht entrichtet hat, bei einer späteren Inanspruchnahme die Einrede der Verjährung erheben könne oder aber ob dies eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Im Rahmen der Frage nach dem Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung sei insbesondere zu klären, inwieweit eine solche ein "subjektives Element" aufweisen müsse, d.h. ob auch eine Kenntnis des - objektiven - Gebührenschuldners von seiner Zahlungs-/ Anzeigepflicht bestehen müsse.

Dieses Vorbringen kann die Grundsatzrüge nicht tragen, denn die Frage, ob einem Rundfunkteilnehmer, der sich auf die Verjährung der Gebührenschuld beruft, der Einwand unzulässiger Rechtsausübung schon wegen des bloßen Unterlassens der in § 3 Abs. 1 RGebStV vorgeschriebenen Anzeige oder nur bei einem über dieses Unterlassen hinausgehenden aktiven Tun entgegengehalten werden kann, berührt im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrags wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 26. Januar 2007, Nds. GVBl S. 54). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrags" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4).

An dieser Einordnung ändert sich auch insoweit nichts, als das Berufungsgericht ergänzend auf bundesrechtliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zurückgegriffen hat. Soweit Landesrecht auf bundesrechtliche Regelungen Bezug nimmt, erlangen auch die so rezipierten Bestimmungen den Charakter nicht revisiblen Landesrechts, da das für anwendbar erklärte Bundesrecht nicht aus sich heraus, sondern kraft normativer Entscheidung des Landesgesetzgebers gilt (Urteile vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 64.89 - BVerwGE 91, 77 <81> = Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 173 S. 22 und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 08.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 693/07