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BVerwG - Entscheidung vom 13.10.2009

1 WDS-VR 7.09

Normen:
WBO § 17 Abs. 6 S. 1
SG § 6
SG § 10 Abs. 3
GG Art. 6 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 1 WDS-VR 7.09

DRsp Nr. 2010/1691

Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten trotz einer wegen Depressionen pflegebedürftigen Schwiegermutter; Schwerwiegender persönlicher Grund i.S.d. Versetzungsrichtlinie bei durch eine Versetzung ausgelöste, psychische und physische Belastungen der Ehefrau durch räumliche Trennung von den Eltern; Schlaflosigkeit und daraufhin erforderliche ärztliche Behandlung als schwerwiegender persönlicher Grund

In der Regel muss es ein Soldat bis zur Zumutbarkeitsgrenze hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen sind dabei grundsätzlich die Versetzungsrichtlinien maßgeblich, soweit mit diesen die Fürsorgepflicht eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften erfährt.

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. eines zu stellenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzung des Antragstellers zum 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und ...-Stabsoffiziers beim ...amt in K... anzuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

WBO § 17 Abs. 6 S. 1; SG § 6 ; SG § 10 Abs. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum ...amt in K....

Der 1957 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2016. Er wurde am 11. Dezember 1998 zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zuletzt wurde der Antragsteller vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2009 als Panzerstabsoffizier und Lehrstabsoffizier Taktik und Logistik/Leiter des Gefechtsübungssimulationssystems Sira im Bataillon ... ... verwendet.

Mit Fernschreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 30. Juni 2009, eröffnet am 1. Juli 2009, wurde der Antragsteller mit Wirkung vom und Dienstantritt am 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-Stabsoffiziers (Modellbildung und Simulation) beim ...amt in K... versetzt. Unter dem 10. Juli 2009, ausgehändigt am 20. Juli 2009, erhielt der Antragsteller eine entsprechende förmliche Versetzungsverfügung.

Gegen die Versetzung legte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Juli und 21. Juli 2009 Beschwerde ein. Mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juli 2009 beantragte der Antragsteller außerdem die Aussetzung des Vollzugs bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde.

Mit Bescheid vom 11. September 2009 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 3 Abs. 2 WBO und mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 2009 auch die Beschwerde zurück.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. September 2009 beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versetzung. Er hat angekündigt, dass er auch in der Hauptsache die gerichtliche Entscheidung beantragen werde.

Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt er insbesondere aus:

Die Versetzung verstoße gegen die Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung seiner Verwendungsdauer bei der Artillerieschule, die bis zum 30. Juni 2010 vorgesehen sei, lägen nicht vor. Es gebe auch keine dienstlichen Gründe für die Versetzung. Er besetze derzeit einen Dienstposten für einen Panzerstabsoffizier. Diesen Dienstposten solle er lediglich deshalb freimachen, weil in räumlicher Nähe zu dem Dienstort Daaden ein anderer Soldat auf einer Planstelle z.b.V. verwendet werde, dessen zulässige Höchstverwendungsdauer am 30. September 2009 ende; dieser Soldat sei jedoch Artilleriestabsoffizier. Auch der Dienstposten beim ...amt werde derzeit von einem Artilleriestabsoffizier besetzt. Es könne daher der andere, noch auf einer Planstelle z.b.V. geführte Soldat statt seiner zum ...amt nach K... versetzt werden.

Der Versetzung stünden darüber hinaus persönliche Gründe entgegen, die er bereits in Personalgesprächen vorgetragen habe. Er sei seit Juni 2007 verheiratet und wohne mit seiner Ehefrau in M... bei Ko.... Sein derzeitiger Dienstposten liege 75 km entfernt in E...; die Fahrzeit dorthin betrage etwa 50 bis 55 Minuten. Seine Schwiegermutter lebe in N.... Seinem Schwiegervater sei im April 2009 die Pflegestufe 3 zuerkannt worden; seit Sommer 2008 befinde er sich in einem Altenpflegeheim etwa 9 km von N... entfernt in B.... Der Gesundheitszustand der Schwiegermutter habe sich ebenfalls verschlechtert. Daher würden er, der Antragsteller, und seine Ehefrau regelmäßig nach N... fahren. Auch nach der Unterbringung des Schwiegervaters in einem Heim würden die anstehenden Behördengänge, die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt und der Gesundheitszustand der Schwiegermutter erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Es gebe nahezu tägliche Telefonate mit der Schwiegermutter und häufige Fahrten nach N.... Die Schwiegermutter habe die Einlieferung des Schwiegervaters in das Heim noch nicht verwunden und sei weiterhin auf Unterstützung angewiesen. Zur Entlastung seiner Ehefrau fahre er, der Antragsteller, von seinem Dienstort zu den Schwiegereltern, um erforderliche Dinge zu regeln. Da der bisherige Dienstort unmittelbar an der Strecke von M... nach N... liege, sei es auch möglich, dass seine Frau nachmittags losfahre, ihn am Dienstort mitnehme und sie gemeinsam nach N... führen. Die mit der Versetzung verbundenen erhöhten Fahrzeiten, die erhöhte zeitliche Belastung und die Verringerung der Flexibilität seien für ihn und seine Frau nur schwer zu ertragen. Er leide in unterschiedlicher Intensität an Schlaflosigkeit. Auch seine Frau sei erheblichen durch die Versetzung ausgelösten psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt.

Der Antragsteller hat ein ärztliches Attest vom 17. September 2009 vorgelegt, wonach seine Schwiegermutter unter einer Depression leide, insbesondere seitdem ihr Ehemann im Pflegeheim lebe; zur Bewältigung ihres Alltags sei sie auf die regelmäßige Unterstützung ihrer Tochter angewiesen, die sich bereits seit vielen Jahren regelmäßig um die Belange ihrer Mutter, insbesondere auch im medizinischen Bereich kümmere. In einem weiteren Attest vom 17. September 2009, ausgestellt für die Ehefrau des Antragstellers, wird ausgeführt, dass für diese in ihrer jetzigen Situation die tatkräftige Unterstützung durch ihren Ehemann unerlässlich sei, der ihr viele Fahrten abnehme und abnehmen könne, weil sein derzeitiger Dienstort auf halbem Weg nach Neuenrade liege und für ihn zeitlich noch zu bewältigen sei. Ein Wegfall der Unterstützung durch den Ehemann infolge eines Wechsels des Dienstorts würde die ohnehin nur grenzwertig kompensierte Situation der Ehefrau, die wahrscheinlich manche der psycho-emotionalen Probleme ihrer Eltern geerbt habe, akut bedrohen. Von ärztlicher Seite könne nur geraten werden, die Ehefrau des Antragstellers nicht durch äußere Eingriffe in die ohnehin schwierige Lebenssituation zur körperlichen und psychischen Dekompensation zu bringen.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Versetzungsentscheidung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Für die Versetzung liege ein dienstliches Bedürfnis vor. Der Dienstposten beim ...amt sei vakant und damit nachzubesetzen. Der Antragsteller sei nach seinen Vorverwendungen für diesen Dienstposten uneingeschränkt geeignet und in besonderem Maße qualifiziert. Die Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren stünden der Wegversetzung von der Artillerieschule nicht entgegen, weil für die Nachbesetzung des Dienstpostens beim ...amt keine Vakanz in Kauf genommen werden könne. Die Beschreibung für den Dienstposten unterscheide nicht zwischen einem Panzerstabsoffizier und einem Artilleriestabsoffizier, weshalb der vom Antragsteller erwähnte andere Soldat auch nicht besser geeignet sei; im Übrigen komme es lediglich auf die Eignung des Antragstellers an.

Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe stünden der getroffenen Entscheidung nicht entgegen. Der Schwiegervater des Antragstellers sei zwar pflegebedürftig, werde jedoch in einem Heim versorgt. Soweit der Antragsteller auf den Gesundheitszustand seiner Ehefrau verweise, könne von einer Versetzung abgesehen werden, wenn dies auf der Grundlage eines militärärztlichen Zeugnisses notwendig sei; das sei jedoch nicht der Fall. Nach der Stellungnahme des Beratenden Arztes des Personalamts vom 30. September 2009 ergebe sich aus den vorgelegten Bescheinigungen kein Fall einer besonderen Härte. Aufgrund der geschilderten Situation sei die persönliche Betroffenheit zwar nachvollziehbar und eine Verwendung des Antragstellers in der Nähe des Wohnortes der Schwiegereltern wünschenswert. Es lasse sich jedoch keine unverhältnismäßige außergewöhnliche familiäre Belastung im Verhältnis zu vergleichbaren familiären Situationen von Soldaten feststellen. Die Notwendigkeit einer heimatnahen Verwendung könne daraus nicht abgeleitet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1010/09 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde bzw. eines noch zu stellenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen seine Versetzung zum 1. Oktober 2009 auf den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-Stabsoffiziers beim ...amt in K... anzuordnen.

Dieser Antrag ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO zulässig, aber unbegründet.

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO ). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - m.w.N. <insoweit jeweils nicht veröffentlicht in Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 und in NZWehrr 2008, 39>).

1.

Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Antragstellers zum ...amt in K... keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO ) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO ; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 <insoweit nicht veröffentlicht in NZWehrr 2003, 212>), wie sie sich hier insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009 (VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.

a)

Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung. Das dienstliche Bedürfnis für eine Zu- und Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 19 m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Der nach Besoldungsgruppe A 15 bewertete Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-Stabsoffiziers (Modellbildung und Simulation) beim ...samt in K... (Teileinheit/Zeile 114/002) ist - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - seit dem 1. Juli 2009 frei und zu besetzen. Die Verkürzung der Verwendungsdauer des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten ist zulässig. Nach der in der Personalgrundakte befindlichen 1. Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. 7515 ist die Verkürzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf dem Dienstposten bei der Artillerieschule vom 30. Juni 2010 auf den 30. Juni 2009 bereits am 20. Dezember 2007 verfügt und dem Antragsteller am 8. Februar 2008 bekanntgegeben worden. Unabhängig davon ist die Verkürzung der Verwendungsdauer zulässig, weil für die Nachbesetzung des Dienstpostens beim ...amt vor Ort keine Vertretung möglich ist und eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden darf (Nr. I.A.2.b (1) der Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren); den entsprechenden Darlegungen in dem Bescheid vom 11. September 2009 (Seite 2) ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten.

Der Antragsteller ist für den Dienstposten eines S 3-Stabsoffiziers und MS-Stabsoffiziers bei summarischer Prüfung geeignet. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat in dem Vorlageschreiben vom 13. Oktober 2009 (Seite 7) die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens wiedergegeben und die einschlägigen Vorverwendungen des Antragstellers (von April 1995 bis zum Dienstantritt beim ...amt) aufgelistet. Nach Auffassung des Senats ist der Antragsteller danach hinreichend, wenn nicht sogar besonders qualifiziert, die materiellen Aufgaben dieses Dienstpostens wahrzunehmen. Allerdings weist der Antragsteller, wie er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. November 2009 geltend macht, keine Vorverwendung im Gefechtssimulationszentrum des Heeres oder im Gefechtsübungszentrum des Heeres auf, die nach der Aufgabenbeschreibung ebenfalls erforderlich ist. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 11. November 2009 jedoch plausibel dargelegt, dass die dem Einsatz beim ...amt unmittelbar vorausgehende, über viereinhalbjährige Verwendung des Antragstellers als Leiter des Gefechtsübungssimulationssystems Sira dem Zweck einer Vorverwendung im Gefechtssimulationszentrum oder Gefechtsübungszentrum des Heeres entspreche. Auch der Antragsteller selbst hat insoweit in dem Schriftsatz vom 6. November 2009 "Ähnlichkeiten bei der Arbeit" eingeräumt. Nach Auffassung des Senats ergeben sich deshalb aus diesem rein formalen Gesichtspunkt unter dem Blickwinkel der Eignung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung. Einzelheiten bedürfen gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren.

Der Hinweis des Antragstellers, für die Besetzung des Dienstpostens beim Heeresamt komme auch ein bestimmter anderer, nach Auffassung des Antragstellers besser geeigneter Soldat in Betracht, stellt weder das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung noch die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung des Personalamts der Bundeswehr in Frage. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine vom Bundesminister der Verteidigung oder von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle für eine bestimmte Verwendung getroffene Entscheidung nicht dadurch rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft wird, dass für diese Verwendung möglicherweise auch andere geeignete Soldaten zur Verfügung stehen. Die Frage, ob der zuständige Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle einen Soldaten dienstlich bestmöglich einsetzt, berührt diesen nicht in seinen Rechten (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - Rn. 34 m.w.N.).

Für die Eignung für den Dienstposten beim ...amt ist schließlich ohne Bedeutung, dass dieser zuvor von einem Artilleriestabsoffizier besetzt war, während der Antragsteller als Panzerstabsoffizier verwendet wurde; die Aufgabenbeschreibung des neuen Dienstpostens fordert diesbezüglich weder die eine noch die andere Vorverwendung. Die weiteren Ausführungen in dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. November 2009 zur Nachbesetzung seines früheren Dienstpostens beim Gefechtsübungssimulationssystem Sira mit einem Artilleriestabsoffizier sind für die hier allein gegenständliche Versetzung des Antragstellers zum ...amt irrelevant.

b)

Bei summarischer Prüfung leidet die Versetzungsverfügung auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern.

Soweit - wie hier - die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden ist, müssen zwar aus Fürsorgegründen (§ 10 Abs. 3 SG ) sowie wegen der aus § 6 SG folgenden Schutzpflichten für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG ) auch die persönlichen und familiären Interessen des Soldaten angemessen berücksichtigt werden. Allerdings darf die für die Versetzungsentscheidung zuständige Stelle von der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten sowie davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 WB 16.04 - m.w.N.). Bei einem Berufssoldaten gehört seine jederzeitige Versetzbarkeit zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Er muss es deshalb hinnehmen, wenn durch seine Versetzung seine persönlichen Belange beeinträchtigt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Erst wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hintangestellt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 , vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und - ausführlich - vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - Rn. 22 ff.). Erfährt die Fürsorgepflicht - wie in Nr. 6 und 7 der Versetzungsrichtlinien geschehen - eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese schon im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird.

Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe, für die er sich auf Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a und c der Versetzungsrichtlinien (in der Neufassung dieser Bestimmung vom 9. Juni 2009) beruft, gebieten es nicht, von der Versetzung abzusehen.

Der Schwiegervater des Antragstellers ist zwar pflegebedürftig; ihm ist seit April 2009 die Pflegestufe 3 zuerkannt. Der Schwiegervater ist jedoch nach dem Vortrag des Antragstellers seit Sommer 2008 in einem Altenpflegeheim untergebracht und deshalb nicht, wie von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien vorausgesetzt und gefordert, auf Pflegeleistungen durch den Antragsteller und dessen Ehefrau angewiesen.

Die Schwiegermutter des Antragstellers leidet nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest (Dr. R.../Dr. Sch...) vom 17. September 2009 unter einer Depression; eine Pflegebedürftigkeit lässt sich dem Attest jedoch nicht entnehmen. Soweit in dem Attest erklärt wird, dass die Schwiegermutter zur Bewältigung ihres Alltags auf die regelmäßige Unterstützung der Ehefrau des Antragstellers angewiesen sei, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, worin diese notwendige Unterstützung im Alltag - bei einer Entfernung zwischen M... (Wohnsitz des Antragstellers und seiner Ehefrau) und N... (Wohnsitz der Schwiegermutter des Antragstellers) von immerhin rund 180 km - genau besteht.

Soweit der Antragsteller vorträgt, er selbst leide in unterschiedlicher Intensität an Schlaflosigkeit und sei deshalb auch am 20. Mai 2009 in ärztlicher Behandlung gewesen, stellt dies keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien dar.

Ein schwerwiegender persönlicher Grund im Sinne von Nr. 6 Abs. 2 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, seine Ehefrau sei erheblichen durch die Versetzung ausgelösten psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Der Senat teilt insoweit zum einen die Einschätzung des Beratenden Arztes des Personalamts der Bundeswehr vom 30. September 2009, wonach sich aus der in dem Attest vom 17. September 2009 (Dr. H...) geschilderten Situation kein Fall einer besonderen Härte ergebe. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern die gesundheitlichen Belastungen der Ehefrau überhaupt auf der angefochtenen Versetzung beruhen (und durch deren Aufhebung beseitigt oder gemildert würden). Denn die räumliche Trennung der Ehefrau des Antragstellers von ihren Eltern und die daraus resultierenden Belastungen beruhen, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, im Ausgangspunkt nicht auf Maßnahmen der Bundeswehr, sondern darauf, dass die im Zeitpunkt der Heirat am 8. Juni 2007 ausweislich der Heiratsurkunde noch in N... wohnhafte (heutige) Ehefrau des Antragstellers im Anschluss daran zu ihrem Ehemann nach M... gezogen ist. Daran ändert sich durch die angefochtene Versetzung nichts, da der Antragsteller und seine Ehefrau offenbar beabsichtigen, weiterhin in M... zu wohnen (obwohl K... wesentlich näher an N... liegt als M...), und das Personalamt dem Rechnung getragen hat, indem es keine Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen hat. Auch die Fahrverbindung mit dem Auto zwischen M... und N... hat sich nicht entscheidend verändert. Eine überschlägige Abfrage mit dem Routenplaner von Google Maps ergibt für die Route M... - E... - N... eine Strecke von 182 km und eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden 23 Minuten und für die Route M... - K... - N... eine Strecke von 218 km und eine Fahrzeit von ca. 2 Stunden 31 Minuten.

2.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen. Insoweit wird auf die Darlegungen unter 1.b) zu den persönlichen Gründen des Antragstellers verwiesen.