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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2009

4 B 42.09

Normen:
BauGB § 35 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 4
VwGO § 152a Abs. 1
VwGO § 152a Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

Fundstellen:
BBB 6/2010, 61
BRS 74 Nr. 105

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 4 B 42.09

DRsp Nr. 2009/16019

Privilegierte Zulässigkeit der einem Gartenbaubetrieb dienenden Betriebswohnung i.R.e. Anhörungsrüge; Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen als landwirtschaftliche Nutzung

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 ; BauGB § 35 Abs. 4 ; VwGO § 152a Abs. 1 ; VwGO § 152a Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger schon nicht schlüssig dargetan (§ 152a Abs. 1 , 2 Satz 6 VwGO ).

Nach Ansicht des Klägers beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren auf einem "gravierenden Missverständnis" der Berufungsentscheidung, weil der Senat die mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugleich als landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein und damit auch unter den Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen können, rechtsirrig nicht für entscheidungserheblich gehalten habe; der Senat irre, wenn er meine, das Berufungsgericht habe erkennen lassen, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits aus tatsächlichen Gründen, nämlich mit Blick auf die konkret ausgeübte gartenbauliche Tätigkeit, nicht in Betracht komme. Damit macht der Kläger in der Sache eine (vermeintlich) unrichtige Rechtsanwendung geltend. Eine Anhörungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden.

Das erkennt der Kläger im Grundsatz selbst. Er ist allerdings der Auffassung, dass bei einer "offenkundigen Unrichtigkeit" ausnahmsweise doch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei, weil die Entscheidung Zweifel daran wecke, ob das Vorbringen des Klägers ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch diese Erwägung verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg.

Ob ein offenkundiger Verstoß auch gegen materielles Recht, den der Kläger behauptet, stets eine Gehörsverletzung indiziert, erscheint bereits rechtlich zweifelhaft. Die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO , 15. Aufl. 2007, Rn. 21 zu § 152a) spricht dafür. Sie stellt insoweit ohne nähere Differenzierung zwischen formellen und materiellen Verstößen auf die offenkundige Unrichtigkeit der Entscheidung ab. Die als Beleg zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 - BVerfGE 75, 302 <312 f.> ; Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR 496/00 - [...] Rn. 8; grundlegend auch Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 876/84 - BVerfGE 69, 145 <149>) hatte indes ausschließlich eine offensichtlich unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand. Diese Frage kann hier aber offen bleiben, weil eine offenkundig unrichtige Entscheidung des Senats nicht vorliegt. Eine offenkundige Fehlinterpretation der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

Soweit der Kläger vorträgt, im Berufungsurteil finde sich keine Aussage, mit der die (ursprüngliche) privilegierte Zulässigkeit der einem Gartenbaubetrieb dienenden Betriebswohnung bezweifelt werde, vielmehr gehe das Oberverwaltungsgericht ohne weiteres davon aus, dass der im Nebenerwerb betriebene Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen als privilegierte gartenbauliche Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren sei, ist schon nicht ersichtlich, worauf dieser Vortrag zielt. Er steht jedenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Senats, der sich zur Privilegierung des Nebenerwerbsbetriebes des Klägers als Gartenbaubetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht geäußert hat, sondern allein zur Frage der Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB . Nur hierauf bezieht sich die Feststellung des Senats, das Berufungsgericht lasse erkennen, dass es eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits aus tatsächlichen Gründen verneint habe, indem es festgestellt habe, dass der Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle. Auf der Grundlage dieser Einschätzung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Gartenbaubetriebe, die zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfüllen, auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein können mit der Folge, dass die Gebäude dieser Betriebe gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können, nicht entscheidungserheblich ist.

Dieser Einschätzung tritt der Kläger mit der Behauptung entgegen, das Oberverwaltungsgericht habe die Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht aus tatsächlichen Gründen, sondern "auf der Grundlage dieses Befundes (gemeint ist: des Befundes, dass ein gartenbaulicher Betrieb vorliege) und des eigenen Urteils vom 25. November 1999 (- 2 Bf 7/97 -) ... aus Rechtsgründen" beendet. Entsprechendes hatte der Kläger bereits im Beschwerdeverfahren vorgetragen, was der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für überzeugend gehalten hat. Hieran ist festzuhalten. Richtig ist, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem zitierten früheren Urteil (vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 - zitiert nach [...] Rn. 47) die Auffassung vertreten hatte, dass Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB - aus Rechtsgründen - nicht zugleich auch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein können. Für die Behauptung des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe auch im vorliegenden Fall auf dieses frühere Urteil zurückgegriffen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Hätte das Oberverwaltungsgericht eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb tatsächlich "auf der Grundlage" dieses früheren eigenen Urteils bereits aus Rechtsgründen verneinen wollen, hätte es nahegelegen, dieses Urteil auch als Beleg für diese Rechtsauffassung zu zitieren, zumal die dort vertretene Rechtsmeinung nicht unumstritten ist. Entsprechendes ist im Berufungsurteil weder an dieser Stelle (UA S. 20 unten und S. 21 oben) noch in anderem Zusammenhang geschehen. Auch liefert der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die vom Kläger konkret ausgeübte Bodennutzung in den Blick nimmt und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass der "Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt hätte" (UA S. 20 unten), einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung schon deshalb verneint hat, weil es die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus tatsächlichen Gründen nicht als erfüllt angesehen hat.

Die Auffassung des Klägers wird auch nicht dadurch bestätigt, dass das Oberverwaltungsgericht der Frage einer erweiternden Auslegung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auf andere nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen nachgegangen ist, diese aber unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint hat (UA S. 21 oben). Die Frage stellte sich der Vorinstanz deshalb, weil nach ihrer Auffassung der Nebenerwerb durch den Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen als gartenbauliche Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzusehen gewesen wäre. Ihr musste nicht nur unter der Annahme nachgegangen werden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die Anwendbarkeit auch des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus Rechtsgründen ausschließt, sondern auch für den vom Senat angenommenen Fall der Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB .

Soweit der Kläger schließlich noch die Auffassung vertritt, die Beschwerdeentscheidung hätte nicht ohne vorherigen Hinweis ergehen dürfen, weil dem Beschluss des Senats eine Argumentation zugrunde liege, mit der selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht hätte rechnen müssen und auch nicht hätte rechnen können, sind die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO abschließend darzulegen sind (Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20) und sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts, ob Zulassungsgründe vorliegen, auf die fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe beschränkt (Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 2). Kommt das Gericht nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, weist es die Zulassungsbeschwerde durch Beschluss, der kurz begründet werden soll, zurück (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Damit hat es sein Bewenden. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Inhalt der beabsichtigten Beschwerdeentscheidung dem Beschwerdeführer vorab zu eröffnen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Entscheidung noch zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Beschluss vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 60.08 - [...] Rn. 4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG . Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

Fundstellen
BBB 6/2010, 61
BRS 74 Nr. 105