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BVerwG - Entscheidung vom 05.11.2009

9 BN 4.09

Normen:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
VwGO § 152a Abs. 2 S. 6
KAG § 8 Abs. 6 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 9 BN 4.09

DRsp Nr. 2009/25751

Notwendigkeit der Geltendmachung einer nicht zur Kenntnisnahme von Rechtsvorträgen oder Tatsachenvorträgen trotz Entscheidungserheblichkeit i.R.d. Antrages der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Rügeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; VwGO § 152a Abs. 2 S. 6; KAG § 8 Abs. 6 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 152a Abs.1 VwGO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.

Die Antragsteller haben einen Gehörsverstoß nicht in der nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Eine solche Darlegung setzt voraus, dass der Rechts- oder Tatsachenvortrag bezeichnet wird, den das Gericht bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, obwohl er entscheidungserheblich gewesen ist. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller rügen unter Gliederungspunkt a) ihrer Rügeschrift, die Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 24. September 2009 ließen nicht erkennen, aus welchem Grund dem Vorbringen und der Argumentation der Antragsteller zur fehlenden Typengerechtigkeit nicht gefolgt worden sei. Damit übersehen die Antragsteller, dass der Senat die Grundsatzrüge zur Vereinbarkeit des in der Satzung gewählten Vollgeschossmaßstabs mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit deshalb zurückgewiesen hat, weil sie ausschließlich brandenburgisches Landesrecht - § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG für das Land Brandenburg - und damit irrevisibles Recht betraf. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang außerdem rügen, der Senat habe "gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen", wird ausschließlich die Rechtsanwendung des Senats als falsch kritisiert, ohne dass auch nur versucht wird, einen Bezug zum Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG herzustellen.

Ein solcher Bezug zum Grundrecht auf rechtliches Gehör wird auch nicht mit den Ausführungen unter Gliederungspunkt b) der Anhörungsrüge aufgezeigt. Erneut wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den Vertrauensgrundsatz gerügt, ohne dass dargetan wird, welchen Vortrag der Antragsteller der Senat nicht beachtet haben soll. Die pauschale Behauptung, der Senat habe sich mit der Argumentation der Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinandergesetzt, genügt angesichts der mehrseitigen und auf jede Rüge jeweils gesondert eingehenden Beschlussbegründung des Senats nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO . Mit der Formulierung "hätte der Senat die Revision auf die Rüge der Verstöße gegen ... den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Vertrauensgrundsatz zugelassen, hätte er auch über die aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen entscheiden müssen, Artikel 103 Abs. 1 GG " wird überdies erneut deutlich, dass die Antragsteller den Maßstab des Gehörsgrundrechts verkennen und lediglich die Entscheidung des Senats als falsch kritisieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG ; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.