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BVerwG - Entscheidung vom 22.07.2009

10 C 17.08

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 125 Abs. 1
VwGO § 141
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 155 Abs. 1
VwGO § 161 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 10 C 17.08

DRsp Nr. 2009/21449

Kriterien zur Kostenverteilung i.R.e. Verfahrens über den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung nach in Bezug auf einen Teil des Verfahrens übereinstimmend abgegebener Erledigungserklärung

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Mai 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 3. März 2006 sind unwirksam, soweit sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betreffen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit es den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betrifft. Im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 125 Abs. 1 ; VwGO § 141 ; VwGO § 154 Abs. 1 ; VwGO § 155 Abs. 1 ; VwGO § 161 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit er noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die teilweise Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und hinsichtlich des noch anhängig gewesenen Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten insoweit gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), da die Erfolgsaussichten der Revision offen gewesen sind und die dem Kläger zugesagte Niederlassungserlaubnis, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.

Soweit das Verfahren - bezüglich des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung - bereits rechtskräftig abgeschlossen war, ist der Kläger unterlegen und hat dementsprechend gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dies bedeutet, dass auf den Kläger die Kosten des Verfahrens in den ersten beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte entfallen. Außerdem hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 10 B 124.07 zur Hälfte zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 7. April 2008).

Die verbleibenden Kosten werden, wie ausgeführt, gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 60/07