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BVerwG - Entscheidung vom 08.06.2009

4 BN 14.09

Normen:
BauGB § 12 Abs. 6
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 4 BN 14.09

DRsp Nr. 2009/14566

Kollusives Zusammenwirken einer Gemeinde mit Dritten zu Lasten ihres Partners aus dem Durchführungsvertrag; Vorliegen atypischer Umstände zur Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 Baugesetzbuch ( BauGB )

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 6 ; VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die Frage (Beschwerdebegründung B) zwar allgemein formuliert, aber ersichtlich auf den Einzelfall zugeschnitten ist, beruht sie auf der Annahme, es liege der Fall eines kollusiven Zusammenwirkens einer Gemeinde mit Dritten zu Lasten ihres Partners aus dem Durchführungsvertrag vor. Die Beschwerde unterstellt damit dem Oberverwaltungsgericht eine Aussage, die es nicht getroffen hat. Der Sache nach handelt es sich um in Frageform eingekleidete Kritik an der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass keine atypischen Umstände vorliegen, die einer Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß § 12 Abs. 6 BauGB entgegenstünden und die Aufhebung sich auch nicht als missbräuchliche Rechtsausübung darstelle.

2.

Die Verfahrensrügen führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

2.1

Die als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe eine Auskunft der Firma Kreditreform Brandenburg verwertet (UA S. 2, 19), zu der sich die Antragstellerinnen nicht hätten äußern können (Beschwerdebegründung A.1.a), ist unbegründet. Das Schreiben der Kreditreform Brandenburg vom 3. März 2005 befindet sich im Verwaltungsvorgang (BA 7 Bl. 2668), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist (UA S. 8) und in den der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen ausweislich eines Vermerks in der Gerichtsakte (GA I Bl. 80 Rückseite) Einsicht genommen hat. Eine Pflicht des Gerichts, die Antragstellerinnen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es den dem Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 bekannten Umstand berücksichtigen werde, dass dieser in der Vergangenheit eidesstattliche Versicherungen abgegeben habe, besteht nicht. Im Übrigen scheitert die Rüge auch daran, dass nicht dargelegt wird, was die Antragstellerinnen zu dem Schreiben noch vorgetragen hätten (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Es genügt nicht, zu behaupten, die eidesstattlichen Versicherungen seien unter dem zeitlichen Gesichtspunkt irrelevant, zumal - wie die Beschwerde selbst vorträgt - der mit der Antragstellerin zu 1 geschlossene (erste) Durchführungsvertrag aus dem Jahr 1999 stammt.

2.2

Die Beschwerde rügt des Weiteren, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1 weder das Schreiben des Amtsgerichts Lemgo (GA I Bl. 73) noch den Umstand, dass die Zwangsvollstreckung erfolgreich abgewendet worden sei, erwähnt (Beschwerdebegründung A.1.b). Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 habe das Oberverwaltungsgericht den Erwerb der Erschließungsstraße im Herbst 2008 nicht berücksichtigt (Beschwerdebegründung A.1.c). Auch sei nicht auf die Besonderheiten der Kaufverträge eingegangen worden (Beschwerdebegründung A.1.d).

Mit diesen Einwänden verkennen die Antragstellerinnen, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht bedeutet, dass jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden wäre. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 8. Juni 2000 - BVerwG 9 B 159.00 - [...] Rn. 3; Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2). Abgesehen davon fehlt es aber auch an der Darlegung, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Denn das Oberverwaltungsgericht hatte (nur) zu überprüfen, ob die Prognose der Antragsgegnerin zur mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung gerechtfertigt war. Dass die Antragstellerinnen meinen, die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Umstände erlaubten nicht die prognostische Einschätzung der wohl fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. wirtschaftlichen Probleme (UA S. 20), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern stellt sich als Angriff auf die Sachverhaltswürdigung dar. Nur angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem Begriff "wohl" Bezug nimmt auf die Besonderheit einer Prognose und nicht, wie die Beschwerde meint (Beschwerdebegründung A.1.e), mit "Unterstellungen" arbeitet. Darüber hinaus fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der selbständig tragenden Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Antragstellerinnen "im Übrigen" zum maßgeblichen Zeitpunkt kein konkretes, in die Zukunft gerichtetes schlüssiges Konzept dargelegt hätten (UA S. 20). Diesbezüglich beschränkt sich die Beschwerde auf die unsubstanziierte Behauptung, der Antragsgegnerin seien konkrete Vorschläge unterbreitet worden (Beschwerdebegründung A.2.c).

Der behauptete Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (Beschwerdebegründung A.1.e) erschöpft sich in dem erneuten Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht sei zu einer unzutreffenden Einschätzung gelangt. Im Übrigen wird nicht beachtet, dass es nicht auf den Umfang der "Teilerrichtung der Erschließungsanlagen" ankommt, sondern das Oberverwaltungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Durchführungsphase der Wohnbebauung noch aussteht.

Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe nicht zwischen den Antragstellerinnen zu 1 und 2 differenziert (Beschwerdebegründung A.1.e), ist nicht erkennbar, welcher Verfahrensfehler vorliegen soll. Unabhängig davon hat das Oberverwaltungsgericht auf Seite 19 des angefochtenen Urteils eine Begründung seiner Einschätzung im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 gegeben.

2.3

Der Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht habe die Vorgeschichte des Projekts und den Umstand, dass die Verzögerung im Wesentlichen von der Antragsgegnerin zu vertreten gewesen sei, außer Betracht gelassen (Beschwerdebegründung A.2.a), stellt sich ebenso wie die Rüge, der Vorwurf der Kollusion habe aufgeklärt werden müssen (Beschwerdebegründung A.2.b), als schlichte Urteilskritik dar. Soweit die Beschwerde mit dem Hinweis, es bleibe unklar worauf das Oberverwaltungsgericht die Feststellung zur "zeitweisen" Teilnahme des Bürgermeisters stütze, die Rüge der Aktenwidrigkeit erheben wollte, würde die Rüge nicht den Darlegungsanforderungen genügen (vgl. dazu nur Beschluss vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - UPR 2000, 226; Beschluss vom 2. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 14.08 - [...] Rn. 16).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 10/07