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BVerwG - Entscheidung vom 17.09.2009

3 B 67.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 3 B 67.09

DRsp Nr. 2009/22508

Heranziehung eines Facharztes für Innere Medizin ohne Kassenzulassung zum ärztlichen Notfalldienst; Verpflichtung eines Arztes zur Einarbeitung in das kassenärztliche Abrechnungssystem im Rahmen des ärztlichen Notfalldienstes; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe

Der Kläger ist niedergelassener Facharzt für Innere Medizin ohne Kassenzulassung. Er wendet sich gegen die Heranziehung zum ärztlichen Notfalldienst, den die Beklagte gemeinsam mit der Kassenärztlichen Vereinigung organisiert. Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. In erster Linie macht er geltend, seine Heranziehung zum Notfalldienst sei unzumutbar, weil von ihm nicht erwartet werden könne, sich in das ihm nicht vertraute kassenärztliche Abrechnungssystem einzuarbeiten. Dazu hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Kläger sein Abrechnungssystem nicht entscheidend umstellen müsse; er könne die Abrechnungsformulare bei der Kassenärztlichen Vereinigung bestellen, sich dort mit Ratschlägen unterstützen lassen und die Formulare handschriftlich ausfüllen. Es ist offensichtlich, dass sich auf dieser tatsächlichen Grundlage, die der Kläger nicht angegriffen hat, keine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt, die zu einem Verstoß der landesgesetzlichen Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst gegen Art. 12 Abs. 1 GG führen könnte. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger, wie er nunmehr mit der Beschwerde geltend macht, ein Gerät zum Einlesen der Krankenkassenkarten benötigen sollte und sich über Diagnoseschlüssel und die Abrechenbarkeit von Medikamenten informieren müsste. Die Einrichtung und Durchführung eines gemeinsamen Notfalldienstes der Ärztekammern und der Kassenärztlichen Vereinigung verfolgt den Zweck, eine unnötige Doppelgleisigkeit im Notfalldienst zu vermeiden (Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 21.81 - BVerwGE 65, 362 <366> = Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 54 S. 17). Der dahinstehende Gemeinwohlbelang eines effektiv organisierten ärztlichen Notfalldienstes ist geeignet, geringfügige Belastungen der hier in Rede stehenden Art zu rechtfertigen.

Die weiteren Einwände des Klägers, sich bereits anderweitig durch Vorträge und Weiterbildungsmaßnahmen um die Belange der Medizin verdient gemacht zu haben und zeitlich gebunden zu sein, betreffen ausschließlich Umstände des Einzelfalls.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 3775/06