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BVerwG - Entscheidung vom 08.07.2009

3 B 5.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2
VwRehaG § 1 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 3 B 5.09

DRsp Nr. 2009/16435

Grundsätzliche Bedeutung der Frage bzgl. der Einordnung von Maßnahmen gegen gewählte örtliche Volksvertreter als hoheitliche Maßnahmen i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ; VwRehaG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger beansprucht über eine erfolgte berufliche Rehabilitierung hinaus verwaltungsrechtliche Rehabilitierung im Zusammenhang mit einer im Jahr 1987 erfolgten Abberufung als Stadtrat. Seinen Antrag, operative Maßnahmen des MfS, die Verhängung von Dienst- und Parteiverfahren sowie die unter Federführung der SED-Kreisleitung erfolgte Nötigung, um die eigene Abberufung zu bitten, für rechtsstaatswidrig zu erklären, lehnte das Landesamtes für Soziales und Familie mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 2008 abgewiesen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.), noch ist eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben (dazu 2.).

1.

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob auch Maßnahmen gegen gewählte örtliche Volksvertreter hoheitliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 VwRehaG darstellten, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat das Urteil im Sinne einer selbständigen Erwägung auch darauf gestützt, dass die Maßnahme jedenfalls nicht mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gewesen sei. Wenn eine Entscheidung auf mehrere selbständige Begründungen gestützt ist, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen. Daran fehlt es hier.

2.

Die geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - (BVerwGE 119, 102 <109 f.> ) besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr den dortigen Rechtssatz, wonach bei Eingriffen in das Rechtsgut Gesundheit eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung auch wegen eines Gesamtkomplexes von Maßnahmen des schlichten Verwaltungshandelns in Betracht kommt, ausdrücklich seiner Prüfung zugrunde gelegt. Es hat aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen solchen "Gesamtkomplex" von Maßnehmen gesehen, insbesondere keine gezielte und planmäßige Bearbeitung des Klägers, um ihn auf längere Sicht gesundheitlich zu schädigen. Die dagegen im Rahmen der Divergenzrüge erhobenen Einwände des Klägers betreffen lediglich die Richtigkeit der Anwendung des Rechtssatzes im Einzelfall und sind deshalb zur Darlegung einer Divergenz nicht geeignet. Im Übrigen treffen sie auch in der Sache nicht zu. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht etwa nur jede Einzelmaßnahme für sich betrachtet, sondern die Maßnahmen in ihrer Abfolge gewürdigt und auf dieser Grundlage ein systematisches Vorgehen gegen den Kläger im Sinne einer "Zersetzung" verneint.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 285/07