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BVerwG - Entscheidung vom 24.06.2009

5 B 69.08

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 5 B 69.08

DRsp Nr. 2009/16742

Entscheidung über einen Hilfsantrag im Berufungsverfahren nach Zulassung der Berufung bei Feststellung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen nicht vor.

1.

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage (Beschwerdebegründung S. 6),

"ob die Zulassung der Berufung bei Feststellung eines Zulassungsgrundes hinsichtlich des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hauptantrages, wenn nur hinsichtlich des Hauptantrages ein Zulassungsgrund besteht, dazu führt, dass der Hilfsantrag im Berufungsverfahren ebenfalls zur Entscheidung anstehen wird,"

ist nicht klärungsbedürftig.

Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren bereits so nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht deshalb nur hinsichtlich des Hauptantrags zugelassen, weil lediglich insoweit ein Zulassungsgrund vorgelegen habe, sondern weil es den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Heranziehung der Zulassungsbegründung so ausgelegt hat, dass dieser sich allein auf den im erstinstanzlichen Verfahren von den Klägern zu 1) bis 4) gestellten Hauptantrag bezog und nicht auch auf den Hilfsantrag. Selbst wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage so zu verstehen wäre, dass sie es für diesen Fall der Teilzulassung der Berufung aufgrund eines beschränkten Zulassungsantrags für klärungsbedürftig hielt, ob über den Hilfsantrag im Berufungsverfahren zu entscheiden sei, könnte dies die Grundsatzrevision nicht rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass dasjenige von mehreren erstinstanzlichen Klagebegehren, hinsichtlich dessen kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, nicht in die Berufungsinstanz gelangt; das gilt auch, wenn die mehreren Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen (Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 469.98 - NVwZ 1999, 642 f. = [...] Rn. 18). Der Sonderfall, dass ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (s. Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O.), liegt hier nicht vor, weil das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags - mit ausführlicher Begründung, die hätte Anlass geben können, das Hilfsbegehren zum Gegenstand (der Begründung) des Zulassungsbegehrens zu machen - abgewiesen hatte; dies gilt hier um so mehr, als Haupt- und Hilfsantrag durch unterschiedliche Kläger zu verfolgen waren und der Sache nach getrennte Streitgegenstände bilden.

2.

Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor.

a)

Das Berufungsgericht hat nicht § 128 VwGO verletzt, weil es - anders als das Verwaltungsgericht - über den Hilfsantrag nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht entschieden hat. Die dazu von der Beschwerde im Wesentlichen vorgetragene Begründung, in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung sei nicht mit hinreichender Sicherheit klargestellt worden, dass die Berufung hinsichtlich des Hilfsantrags nicht zugelassen wird, vernachlässigt, dass das Oberverwaltungsgericht hier die Zulassung der Berufung - wie sich unmissverständlich aus dem Tenor der Entscheidung und der vorangehenden Begründung ("... auf den ausweislich seiner Begründung allein hinsichtlich des Hauptantrages gestellten Antrag der Kläger zu 1 bis 4 ...") ergibt - in eindeutiger Weise auf den Hauptantrag (der Kläger zu 1 bis 4) begrenzt hat, weil auch nur insoweit ein Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegen hat. Dann aber durfte es über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten und entschiedenen Hilfsantrag im Berufungsverfahren nicht in der Sache entscheiden, weil dieser nicht von der Zulassung erfasst und damit - wie oben dargelegt - nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist. Denn weil das Gesetz nach erreichter Berufungszulassung eine Einlegung der Berufung nicht mehr vorsieht, sondern das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO ), ist es letztlich der Zulassungsantrag, der kraft des nach dem Gesetz ihm zukommenden Devolutiveffekts in Verbindung mit der gerichtlichen Zulassungsentscheidung das zugelassene Begehren in der Rechtsmittelinstanz anhängig werden lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O.). Dass das Berufungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung und damit das Begehren der Klägerin entgegen § 88 VwGO in fehlerhafter Weise zu eng ausgelegt hat, wird von der Beschwerde weder hinreichend dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Auslegung des Zulassungsantrags nachvollziehbar darauf gestützt, dass sich die Begründung des Antrags ausschließlich auf den vom Verwaltungsgericht abgelehnten Hauptantrag bezogen hat.

b)

Aus den vorstehenden Gründen hat das Berufungsgericht nicht den Anspruch der Klägerin zu 5 auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG ) verletzt. Das Vorbringen, das Berufungsgericht habe "den vom Devolutiveffekt erfassten Antrag (Hilfsantrag) abgewiesen" und sei deshalb nicht mehr dazu gekommen, "den hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrages gestellten Antrag zu prüfen", vernachlässigt die Rechtskraft des den Hilfsantrag abweisenden Urteils ebenso wie die Rüge, es liege "der Revisionszulassungsgrund der fehlenden Begründung" vor, weil das Berufungsgericht in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Entscheidung getroffen habe.

3.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG . Die von der Klägerin begehrte Einbeziehung von drei Personen in den Aufnahmebescheid wird mit 2 000 EUR je Person in Ansatz gebracht (vgl. Beschlüsse vom 7. Februar 2007 - BVerwG 5 B 178.06 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 4 und vom 28. April 2008 - BVerwG 5 B 31.08 - [...] Rn. 3 m.w.N.).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 591/06