BVerwG, Beschluss vom 15.04.2009 - Aktenzeichen 10 C 1.09
Einstellung eines Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigterklärung beider Parteien
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. April 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2002 sind unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
Nachdem Kläger und Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, weil sie den Kläger durch Erlass eines Abhilfebescheids, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde, klaglos gestellt und sich damit aus eigenem Entschluss in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Der Senat sieht allerdings keine Veranlassung, der Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit auch die außergerichtlichen Kosten des als Rechtmittelführer aufgetretenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO ).
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegen-standswert ergibt sich aus § 30 RVG .