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BVerwG - Entscheidung vom 23.11.2009

2 B 87.08

Normen:
ThürDG § 13 Abs. 1

BDG § 14

BVerwG, Beschluss vom 23.11.2009 - Aktenzeichen 2 B 87.08

DRsp Nr. 2009/28104

Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten bei Verletzung von Verhaltenspflichten; Rechtliche Einordnung des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme; Beachtung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Verbots unverhältnismäßiger Regelungen und Maßnahmen im Hinblick auf Disziplinarmaßnahmen; Disziplinarische Bewertung eines "nachlässigen Gesamtverhaltens"; Zulässigkeit der Kürzung von Dienstbezügen nach gezahlter Geldbuße

1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Landesgesetzgeber die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auch dann vorsieht, wenn ein gegen den betroffenen Beamten wegen desselben Sachverhalts eingeleitetes Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO eingestellt worden ist.2. Ein höfliches und korrektes Verhalten ist von jedem Beamten unabhängig von Schulungsmaßnahmen als Selbstverständlichkeit im zwischenmenschlichen Umgang zu erwarten. Werden bereits die durchschnittlichen Anforderungen an Höflichkeit und Korrektheit im Umgang mit Bürgern in besonders krasser Weise verfehlt, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, die auch bei einmaligem Verstoß disziplinarisch geahndet werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

ThürDG § 13 Abs. 1; ; BDG § 14 ;

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Der Beklagte ist Oberbrandmeister im Dienst der Klägerin und wurde seit 1997 als Disponent in der Leitstelle des Rettungsdienstes eingesetzt. Er wendet sich gegen das Berufungsurteil, durch das wegen eines Dienstvergehens grob unangemessene und einschüchternde Gesprächsführung gegenüber einem Hilfe suchenden Bürger auf eine Kürzung der Dienstbezüge im Umfang von 5% für die Dauer von zwölf Monaten erkannt worden ist. Ein gegen ihn geführtes Strafverfahren war gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden.

1.

Die von dem Beklagten erhobenen Grundsatzrügen greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

Die Frage, ob "die Geldbuße des Beklagten nach § 153a StPO maßnahmeverbrauchend" ist, lässt sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund einer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften ohne Weiteres im verneinenden Sinne beantworten. § 13 Abs. 1 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl 2002, 257) enthält Maßnahmeverbote lediglich für den Fall der unanfechtbaren Verhängung einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme gegen den Beamten, nicht aber für den Fall einer Einstellung des Strafverfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen (§ 153a StPO ). Diese Entscheidung des Landesgesetzgebers, an § 14 BDO anzuknüpfen, ohne die Neufassung der Vorschrift durch § 14 des Bundesdisziplinargesetzes ( BDG ) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) aufzugreifen, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder verfassungsrechtlich zu beanstanden noch kann sie durch analoge Anwendung des § 14 Abs. 1 BDG relativiert werden.

Der Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme stellt keine Kriminalstrafe im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG , sondern eine Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dar (BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1967 2 BvR 391/64 und 263/66 BVerfGE 21, 378 <384ff.>). Verzichtet der Ge-etzgeber auf die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme, weil der Beamte wegen desselben Sachverhalts strafrechtlich verurteilt oder ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren nach § 153a StPO eingestellt worden ist, geschieht dies, weil die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Hinblick auf die Verurteilung oder die Erfüllung von Auflagen und Weisungen des Strafgerichts nicht mehr gefährdet ist. Der Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, welche Disziplinarmaßnahmen von einem Maßnahmeverbot erfasst sein sollen, unter welchen Voraussetzungen das Maßnahmeverbot gelten und ob es nach einer Einstellung des Strafverfahrens auf der Grundlage von § 153a StPO überhaupt eingreifen soll, durch Art. 103 Abs. 3 GG nicht eingeschränkt (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Juni 2008 BVerwG 2 WD 11.07 Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 und vom 20. April 1999 BVerwG 1 D 44.97 ). Er hat allerdings das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Verbot unverhältnismäßiger Regelungen und Maßnahmen zu beachten. Dies schließt nicht aus, ein Maßnahmeverbot auf die Fälle fehlender Erziehungsbedürftigkeit oder fehlenden Ansehensverlusts zu beschränken oder auf ein Maßnahmeverbot nach vorheriger Einstellung des Strafverfahrens aufgrund des § 153a StPO ganz zu verzichten.

Dass § 13 ThürDG weniger weitgehende Ahndungsverbote vorsieht als § 14 BDG , kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 14 BDG umgangen werden. Denn § 13 ThürDG ist vor dem Hintergrund des bereits bestehenden § 14 BDG und damit in bewusster Abkehr von diesem geschaffen worden (vgl. LT-Drs 3/1943 S. 62: Vorschlag des Thüringer Beamtenbundes, das Maßnahmeverbot auf die Fälle des § 153a StPO zu erstrecken, sowie ablehnende Stellungnahme der Landesregierung zu diesem Vorschlag). Diese Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht mit Hilfe einer Analogie umgangen werden (Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand März 2009, § 14 BDG Rn 7f. und 56ff.; vgl. zur alten Rechtslage Urteil vom 24. November 1976 BVerwG 1 D 27.76 BVerwGE 53, 211 ). Die vom Beklagten gezahlte Geldbuße führt daher, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dazu, dass eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden durfte.

Auch die weitere Frage, ob "ein Beamter ohne ausreichende Fortbildung für einen bestimmten Teil seiner Arbeit disziplinarrechtlich belangt werden <kann>, wenn er in genau diesem Teil fehlerhaft arbeitet", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Die Fragestellung zielt auf eine Situation, in der ein Beamter seinen Dienstpflichten ohne vorherige Schulung beispielsweise zur Erfassung und Bewertung von Krankheitssymptomen nicht gerecht werden kann. Ob in einem solchen Fall disziplinarische Maßnahmen ergriffen werden dürfen, wenn die erforderliche Fortbildung nicht in ausreichendem Maße angeboten worden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der gegenüber dem Beklagten erhobene Vorwurf betrifft die Verletzung von Verhaltenspflichten, denen jeder Beamte auch ohne Fortbildung gerecht werden kann und muss. Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Kunst der telefonischen Gesprächsführung sowie des Umgangs mit Personen, die aufgrund einer Notlage in ihrer Artikulationsfähigkeit eingeschränkt sind, durch geeignete Schulungen verbessert werden kann. Dass ein Telefongespräch mit einem Bürger, der einen Notarzt zu Hilfe rufen möchte, nicht aggressiv und einschüchternd geführt werden darf und dass sich Formulierungen wie sie der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verwendet hat ("Ja, was soll ich denn schicken, Müllwagen?", "das ist Scheiße"), dabei verbieten, versteht sich jedoch zumal für einen Beamten mit mehrjähriger Erfahrung auf dem zugewiesenen Dienstposten von selbst und bedarf keiner besonderen Schulung. Ein höfliches und korrektes Verhalten muss, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, unabhängig von Schulungsmaßnahmen von jedem Beamten als Selbstverständlichkeit im zwischenmenschlichen Umgang erwartet werden.

Auch soweit die Beschwerdebegründung die aufgeworfene Frage dahin konkretisiert hat, es sei zu klären, ob der Dienstherr "auf Schulung verzichten und dennoch von seinen Beamten ein absolut korrektes Verhalten erwarten" dürfe, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision. Denn auch diese Fragestellung geht von der unzutreffenden Prämisse aus, dass der Verzicht auf einschüchternde, den Anrufenden herabwürdigende Formulierungen nur durch eine Schulung zu erreichen sei. Im Übrigen hat das Berufungsgericht das Dienstvergehen des Beklagten nicht darin gesehen, dass sein Verhalten nicht "absolut korrekt" gewesen sei, sondern darin, dass er auch die durchschnittlichen Anforderungen an Höflichkeit und Korrektheit im Umgang mit Bürgern in besonders krasser Weise verfehlt hat.

2.

Die vom Beklagten behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1992 BVerwG 1 D 2.91 liegt nicht vor.

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in den § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , § 127 Nr. 1 BRRG genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Die aus dem angegriffenen Urteil zitierten Sätze sind keine Rechtssätze im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO , sondern tatsächliche Würdigungen des festgestellten Sachverhalts. Hiervon abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung nicht, wie die Beschwerde meint, den Rechtssatz aufgestellt, dass die Ahndung eines Dienstvergehens stets mehrfache gleichartige Verstöße voraussetze. Die Entscheidung betrifft in dem in Bezug genommenen Zusammenhang Unterlassung einer Benachrichtigung über die Niederlegung eines Schriftstücks durch den zuständigen Beamten vielmehr lediglich die disziplinarische Bewertung eines "nachlässigen Gesamtverhaltens" bzw., soweit der Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit betroffen ist, ein Versagen, für das der Beamte unwidersprochen Arbeitsüberlastung und Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich (Übernahme eines neuen Zustellbezirks) geltend machen konnte. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung hingegen nicht als bloße Nachlässigkeit gewertet, sondern als eine durch derartige Umstände nicht zu entschuldigende, besonders schwerwiegende Verletzung seiner den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit betreffenden Pflicht zur Höflichkeit und Sachlichkeit. Eine solche Pflichtverletzung kann auch bei einmaligem Verstoß disziplinarisch geahndet werden.

3.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegen nicht vor.

Soweit der Beklagte rügt, das Berufungsgericht sei seiner Beweisanregung zur Vernehmung der Zeugen F., Dr. W. und T. sowie zur Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, dass ein Dispositionsfehler nicht vorgelegen habe, nicht nachgegangen, fehlt es bereits an einem in der mündlichen Verhandlung gestellten förmlichen Beweisantrag. Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 ThürDG, § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweise zu erheben, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dabei bestimmt sich die Notwendigkeit einer Sachaufklärung nach der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts. Ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter kann darüber hinaus mit der Aufklärungsrüge nur geltend machen, das Gericht habe Aufklärungsmaßnahmen unterlassen, die er beantragt hat (Urteil vom 22. Februar 1996 BVerwG 2 C 12.94 Buchholz 237.6 § 86 NdsLBG Nr. 4 S. 11 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 100, 280>; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 BVerwG 2 B 108.04 Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 und vom 19. Februar 2007 BVerwG 2 B 19.07 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 49 ). Vorliegend war eine Erhebung der genannten Beweise schon deshalb nicht erforderlich, weil das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Vorwurf fehlerhafter Disposition, sondern allein auf den Verstoß des Beklagten gegen die Pflicht zur Höflichkeit und Sachlichkeit gestützt hat. Die Annahme der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich unausgesprochen trotzdem zusätzlich auf einen Dispositionsfehler gestützt, trifft nicht zu. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsurteils (S. 17 des Entscheidungsabdrucks) dienen nicht dazu, einen Dispositionsfehler zu belegen, sondern sollen die Bedeutung einer sachlichen und höflichen Gesprächsführung für die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung durch den Disponenten deutlich machen.

Auch die weitere Verfahrensrüge führt nicht zur Revisionszulassung. Das Berufungsgericht musste den Zeugen T. nicht zu der Frage hören, ob dem Beklagten eine Schulung zur korrekten Gesprächsführung angeboten worden war oder nicht. Denn der vom Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte disziplinarische Vorwurf zielt zu Recht darauf, dass der Beklagte eine Dienstpflicht verletzt hat, deren Erfüllung von jedem Beamten auch ohne Fortbildungsmaßnahmen verlangt werden muss. Auf die Frage, ob Schulungen zur Gesprächsführung eine weitere Verbesserung des von jedem Beamten zu fordernden Verhaltens bewirken könnten, kommt es daher nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Thüringen, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 DO 113/07