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BVerwG - Entscheidung vom 23.07.2009

1 B 11.09

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 1 B 11.09

DRsp Nr. 2009/21454

Darlegungsanforderungen bzgl. des Vorliegens einer in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 133 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Beschwerde ist der Auffassung, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Diese werden aber nicht näher bezeichnet und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert dargetan. Stattdessen macht die Beschwerde im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung bzw. Anwendung von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG bzw. § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG . Inwiefern hierin ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel liegen soll, wird nicht dargelegt.

Das Vorbringen kann auch nicht mit Erfolg in eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umgedeutet werden. Denn die Beschwerde hält der vom Berufungsgericht vertretenen und mit zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Literatur unterlegten Rechtsauffassung zum Vorliegen eines die Ausweisung des Klägers rechtfertigenden strafrechtlich relevanten Verhaltens lediglich ihre gegenteilige Meinung entgegen, ohne in diesem Zusammenhang eine über den Einzelfall hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen und darzulegen, inwiefern ihr im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allein der Umstand, dass die Beschwerde die Auffassung des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines strafrechtlichen Verstoßes nicht teilt, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 134/07