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BVerwG - Entscheidung vom 23.07.2009

6 B 41.09; 6 PKH 14.09

Normen:
GKG § 66 Abs. 3
GKG § 68 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 121 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 6 B 41.09; 6 PKH 14.09

DRsp Nr. 2009/21462

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts i.R.e. Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2009 wird verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 1 ; VwGO § 166 ; ZPO § 114 ; ZPO § 121 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der angefochtene Beschluss gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar ist.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 671/09