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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2009

9 KSt 9.09

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3
VwGO § 80a Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 9 KSt 9.09

DRsp Nr. 2009/16021

Betrag der Wertminderung des Grundstücks als festgesetzter Streitwert i.R. einer Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen Eigentumsbeeinträchtigung

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerinnen gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 ; VwGO § 80a Abs. 3 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 8. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 24. September 2008 abgelehnt, die Kosten des Verfahrens den Antragstellerinnen je zur Hälfte auferlegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 60 000 EUR festgesetzt. Die Gegenvorstellung der Antragstellerinnen gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss gibt zu deren Änderung keinen Anlass.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dies gilt gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auch in Verfahren nach § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO , wobei in demselben Verfahren die Werte mehrer Streitgegenstände zusammengerechnet werden (§ 39 Abs. 1 GKG ). Zur Begründung ihrer auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 24. September 2008 gerichteten Klage haben die Antragstellerinnen u.a. geltend gemacht: Das der Straße zugewandte Mehrfamilienhaus der Antragstellerin zu 1 mit sechs Wohneinheiten verliere den gesamten Vorgarten, obwohl es überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt sei, die einen Auslauf auf dem Grundstück benötigten. An das der Straße zugewandte Mehrfamilienhaus der Antragstellerin zu 2 mit 24 Wohneinheiten werde die Straße nach der Planung so dicht heranrücken, dass der im Erdgeschoss vorhandene Freisitz nicht mehr genutzt werden könne. Der Planfeststellungsbeschluss setze sich nur unzureichend mit der Frage auseinander, ob die voraussichtlichen Lärmbelastungen auf den Grundstücken der Antragstellerinnen die Grenzen überschritten, die einen Übernahmeanspruch begründen würden.

Nach Nr. 34.2 i.V.m. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), dem der Senat grundsätzlich folgt, ist bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen eine Planfeststellung wegen Eigentumsbeeinträchtigung der Betrag der Wertminderung des Grundstücks, höchstens 50% des geschätzten Verkehrswertes, wegen sonstiger Beeinträchtigungen ein zusätzlicher Betrag von 15 000 EUR als Streitwert anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung der für das Planungsrecht zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts wird dieser für sonstige Beeinträchtigungen anzusetzende zusätzliche Betrag bei Mehrfamilienhäusern grundsätzlich mit der Zahl der betroffenen Wohnungen vervielfacht, höchstens jedoch auf 60 000 EUR je Kläger erhöht. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller mit ihren Klagen im Wesentlichen eine Entwertung ihrer Grundstücke für die dort stattfindende Mietwohnnutzung geltend gemacht haben, ist der Streitwert unter Beachtung der bei einfacher Streitgenossenschaft erforderlichen Addition und der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Herabsetzung auf die Hälfte (Nr. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs) entsprechend festgesetzt worden. Dabei ist die darüber hinaus vorliegende unmittelbare Eigentumsbetroffenheit unberücksichtigt geblieben, so dass die Höhe der dafür vom Antragsgegner angebotenen Entschädigung unerheblich ist. Für die von den Antragstellerinnen gewünschte Herabsetzung des Streitwertes ist danach kein Raum.

Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).