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BVerwG - Entscheidung vom 26.05.2009

6 B 28.09; 6 PKH 9.09; 6 C 14.09; 6 VR 3.09

Normen:
VwGO § 125 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 6 B 28.09; 6 PKH 9.09; 6 C 14.09; 6 VR 3.09

DRsp Nr. 2009/14635

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers und Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2009, seine Revision gegen diesen Beschluss und sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden verworfen.

Der Antrag des Klägers und Antragstellers, ihm für die vorgenannten Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, des Revisionsverfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 125 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2009, die Revision gegen diesen Beschluss und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheidet, da der Kläger und Antragsteller Ablehnungsgründe im Sinne des § 54 VwGO nicht ansatzweise substantiiert hat, sind als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Beschluss, durch den das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers und Antragstellers gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO verworfen hat, ist zwar statthaft (§§ 125 Abs. 2 Satz 4, 133 Abs. 1 VwGO ). Sie ist aber gleichwohl unzulässig, weil das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung bereits mit Beschluss vom 9. Januar 2009 (Az.: 2 LA 2/09) unanfechtbar abgelehnt hat (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO ) und damit das Verfahren nicht zulässigerweise in die Revisionsinstanz gelangen kann (vgl. Beschlüsse vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8 und vom 13. Juni 2001 - BVerwG 3 B 64.01 - [...] Rn. 2). Die Revision ist unzulässig, weil sie weder durch das Oberverwaltungsgericht noch durch den Senat zugelassen worden ist (§ 132 Abs. 1 VwGO ). Der Erlass der im Zusammenhang mit den genannten Rechtsmitteln beantragten einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsmittel - wie dargelegt - unzulässig sind und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich überdies mit der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die Revision und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind weiterhin auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden sind und damit nicht den Erfordernissen des § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO genügen.

Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen, da der Kläger und Antragsteller die rechtlichen Verhältnisse offensichtlich nicht durchschaut.

Der Senat wird zukünftig - wie bereits in dem Beschluss vom 30. November 2006 (BVerwG 6 B 96.06 u.a.) angekündigt - Anträge des Klägers und Antragstellers, die sich auf seine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beziehen, nicht mehr bescheiden.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 101/09