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BVerwG - Entscheidung vom 30.09.2009

1 WB 73.08

Fundstellen:
DÖV 2010, 282

BVerwG, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 1 WB 73.08

DRsp Nr. 2010/12910

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I

Das Wehrbeschwerdeverfahren betrifft die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG .

Der Antragsteller war seit 1. Februar ... als Nachrücker Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner Eigenschaft als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Aus beiden Funktionen schied der Antragsteller zum 31. Mai ... aus, nachdem er bei der Wahl zum Hauptpersonalrat vom 6. bis 8. Mai ... nicht gewählt wurde. Nach seinen Angaben ist er seit Ende März 2009 erneut als Nachrücker Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und damit wiederum zugleich Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses.

Im Februar 2008 erfolgte die Wahl der Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses. Im Anschluss daran fand vom 10. bis 14. März 2008 im Zentrum Innere Führung in Koblenz eine "Ausbildung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (GVPA) inkl. konstituierende Sitzung/1. Sitzung" statt. Der Antragsteller hatte - ebenso wie die übrigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat - keine Einladung zu dem ersten Teil der Veranstaltung, der vom 10. bis 12. März 2008 mittags stattfindenden Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG , erhalten. Er nahm erst an dem zweiten Teil der Veranstaltung teil, der insbesondere die konstituierende Sitzung (mit der Wahl des Vorstandes) sowie die erste Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses umfasste.

Mit Schreiben vom 13. März 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung erhob der Antragsteller Beschwerde wegen der Umstände, unter denen die Veranstaltung vom 10. bis 12. März 2008 stattgefunden habe. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte diesen zusammen mit seiner Stellungnahme vom 16. September 2008 dem Senat vor.

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Das Bundesministerium der Verteidigung habe ihn in der Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte behindert und die für den 13./14. März 2008 angesetzten Vorstandswahlen manipuliert. Gemäß § 45 Abs. 3 SBG hätten alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und damit auch die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat einen Ausbildungsanspruch. Da er vor kurzem in den Hauptpersonalrat und damit zugleich in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss als ordentliches Mitglied nachgerückt sei, stehe auch ihm dieser Ausbildungsanspruch zu. Tatsächlich seien zu der Ausbildung beim Zentrum Innere Führung jedoch nur die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG im Februar 2008 gewählten Mitglieder eingeladen worden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereits eine Einweisung erhalten hätten oder erstmals gewählt worden seien. Zum Ausgleich seien die 16 Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat "ausgesperrt" worden, und zwar wiederum ohne Rücksicht darauf, ob sie neu im Amt oder bereits längere Zeit im Gesamtvertrauenspersonenausschuss tätig gewesen seien. Damit habe augenscheinlich den wiedergewählten Mitgliedern des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Gelegenheit gegeben werden sollen, auf Kosten der Steuerzahler ungestört für ihre Kandidaturen zu werben. Nachdem der Vorstand des Hauptpersonalrats erklärt habe, dass er eine solche Diskriminierung und Schikanierung der Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat für rechtswidrig halte, habe das Bundesministerium der Verteidigung am 4. März 2008 mitgeteilt, dass an der Ausbildung nur neu gewählte Mitglieder teilnehmen dürften und gegebenenfalls anderslautende Einladungen aufzuheben seien. Gleichwohl sei Stabsfeldwebel D. am 7. März 2008 zu der Ausbildung zugelassen worden, obwohl er bereits mehrere Jahre Mitglied des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewesen sei. Auf erneute Intervention des Hauptpersonalrats hin habe das Bundesministerium der Verteidigung am 10. März 2008 entschieden, dass an der Regelung vom 4. März 2008 festzuhalten sei. Er, der Antragsteller, habe sich dem gefügt, obwohl gerade er als noch neues Mitglied im Gesamtvertrauenspersonenausschuss der Einweisung ebenso bedurft habe wie die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG neu gewählten Mitglieder. Daher empfinde er es als ungeheuerlich, dass er in Koblenz habe feststellen müssen, dass sich auf der Veranstaltung auch wiedergewählte Mitglieder des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses "getummelt" hätten. Sogar ein gerade abgewähltes Mitglied des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses (Oberstabsfeldwebel M.) sei eingeladen und zugelassen worden. Dafür sei aber sehr verbissen weiter dafür gesorgt worden, dass die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat "ausgesperrt" geblieben seien.

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe sich, wie er selbst einräume, dem Vorgehen am Zentrum Innere Führung widerspruchslos gefügt. Er habe erst nach Ende des Ausbildungsteils und damit nach Erledigung der behaupteten Beeinträchtigung seiner Rechtsposition Beschwerde eingelegt. Die Rechtsordnung gebe demjenigen, der einen zulässigen und zumutbaren Rechtsbehelf unterlasse, kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Feststellungsbegehren, mit dem er im Nachhinein die Richtigkeit seiner Rechtsmeinung geprüft haben wolle. Unabhängig davon sei der Antrag auch deswegen unzulässig, weil der Antragsteller Ende Mai 2008 aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss ausgeschieden sei. Im Übrigen habe dem Antragsteller kein materieller Schulungsanspruch zugestanden. Als Nachrücker im Hauptpersonalrat habe er sein Mandat noch für maximal zwei Sitzungen des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ausüben können. Ein Anspruch auf Schulung müsse sich auch daran messen lassen, inwiefern sich diese noch maßgeblich auf die Mandatswahrnehmung auswirken könne, was bei einem möglichen Verbleib im Gremium von wenigen Wochen nicht mehr anzunehmen sei. Ein objektives wie subjektives Schulungsbedürfnis habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen, zumal für die im Mai 2008 neu gewählten Mitglieder des Hauptpersonalrats im Gesamtvertrauenspersonenausschuss eine Ausbildung am Zentrum Innere Führung im September 2008 vorgesehen gewesen sei. Hieran hätte der Antragsteller, wenn er im Mai 2008 in den Hauptpersonalrat gewählt worden wäre, teilnehmen können. Soweit sich der Antragsteller gegen die Wahlen zum Vorstand im Gesamtvertrauenspersonenausschuss wende, seien diese nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens, das allein den Ausbildungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SBG betreffe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 241/08 - sowie die Akten des Verfahrens BVerwG 1 WB 66.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des Antragstellers vom 13. März 2008 zurecht als Antrag auf Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet, weil sie sich gegen Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung bzw. deren Unterlassung richtet (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO ).

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

1. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass an der Ausbildung der Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Zentrum Innere Führung in Koblenz vom 10. bis 12. März 2008 einerseits Personen teilgenommen hätten, die seiner Auffassung nach nicht teilnahmeberechtigt gewesen seien, während andererseits - außer ihm, dem Antragsteller selbst - weitere Personen ausgeschlossen gewesen seien, die seiner Auffassung nach hätten teilnehmen dürfen, ist der Antrag unzulässig, weil der Antragsteller insoweit keine Verletzung eigener Rechte bzw. Befugnisse geltend macht.

Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses können - ggf. nach erfolglos durchgeführtem Beschwerdeverfahren - gemäß § 36 Abs. 5 SBG i.V.m. § 16 SBG und § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO die Entscheidung des Wehrdienstgerichts beantragen, wenn sie glauben, in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt zu werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 - und vom 18. August 2009 - BVerwG 1 WB 51.09 - [jeweils zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen]). Der Antragsteller war im Zeitraum der hier strittigen Ausbildungsveranstaltung Mitglied des Hauptpersonalrats beim Bundesministerium der Verteidigung und in seiner Eigenschaft als Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat zugleich Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SBG ). Auch stellt der Ausbildungsanspruch gemäß § 45 Abs. 3 SBG , dessen Verletzung der Antragsteller rügt, grundsätzlich eine Rechtsposition dar, die der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 17.08 -).

Ebenso wie der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Soldaten voraussetzt, dass dieser eine Verletzung eigener Rechte geltend macht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO : "Verletzung seiner Rechte" bzw. "Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber"), kann jedoch auch das Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses seinen Antrag nur auf die (substanziierte) Behauptung stützen, in einer eigenen, ihm nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz zustehenden Rechtsposition beeinträchtigt zu sein (vgl. § 16 SBG : "in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert" bzw. "wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt"). Die Wehrdienstgerichte können - anders gewendet - nicht zur Geltendmachung fremder Rechte und Befugnisse oder zur Klärung abstrakter Rechtsfragen angerufen werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 29.07 - Rn. 35 [insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 67]).

An der Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte bzw. Befugnisse fehlt es, soweit der Antragsteller beanstandet, dass an der Ausbildungsveranstaltung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses auch wiedergewählte Mitglieder des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, für die kein Schulungsbedürfnis bestanden habe, und darüber hinaus sogar ein nicht wiedergewähltes Mitglied des 4. Gesamtvertrauenspersonenausschusses teilgenommen hätten. Der von dem Antragsteller für sich reklamierte Ausbildungsanspruch hängt nicht davon ab, ob andere Personen zu Recht oder zu Unrecht zu der Ausbildung zugelassen worden sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zulassung der Personen, die der Antragsteller für nicht teilnahmeberechtigt hält, einen eventuellen Ausbildungsanspruch des Antragstellers mittelbar beeinträchtigt haben könnte; insbesondere ist die Teilnahme des Antragstellers an der Veranstaltung beim Zentrum Innere Führung nicht etwa daran gescheitert, dass die Ausbildungskapazitäten erschöpft gewesen wären. Nicht um eine Geltendmachung einer Verletzung eigener Rechte bzw. Befugnisse handelt es sich auch bei dem Vortrag des Antragstellers, dass - außer ihm selbst - auch die übrigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat, obwohl gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG gleichberechtigte Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, von der Ausbildungsveranstaltung "ausgesperrt" worden seien. Sofern sich die übrigen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat in der Ausübung ihrer Befugnisse behindert gesehen hätten, wäre es allein ihre Sache gewesen, ihre Rechte mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen.

Soweit der Antragsteller generell festgestellt wissen will, dass ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung eine unterschiedliche Behandlung der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses und der nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG als weitere Mitglieder hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat verboten ist, begehrt er die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, die in dieser Form gleichfalls nicht Gegenstand eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein kann.

2. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm selbst gemäß § 45 Abs. 3 SBG ein Anspruch auf Teilnahme an der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 zugestanden habe, macht er zwar eine Verletzung eigener Rechte geltend. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insoweit jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Nach Beendigung der Ausbildungsveranstaltung kommt Rechtsschutz nur noch in Form eines Antrags in Betracht, festzustellen, dass der Antragsteller zu der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 zuzulassen war. Das in dieser Weise auszulegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO statthaft. Dabei ist es unschädlich, dass das erledigende Ereignis, also das Ende der Ausbildungsveranstaltung am 12. März 2008, nicht erst während des gerichtlichen Verfahrens eingetreten ist, sondern bereits eingetreten war, bevor der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 13. März 2008 die gerichtliche Entscheidung beantragt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass auch in einer solchen Konstellation dem Soldaten grundsätzlich eine nachträgliche Klärung der Rechtmäßigkeit eröffnet ist, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen vorliegen (vgl. Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 8.07 - Rn. 17).

Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an der Zulässigkeitsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Als ungeschriebene Prozessvoraussetzung verlangt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis unter anderem, dass das Gericht nicht unnötig oder vorschnell in Anspruch genommen werden darf, wenn ein - zumindest zunächst - einfacherer Weg zur Verfügung steht. Im Verwaltungsprozessrecht entspricht es deshalb für die Verpflichtungsklage der herrschenden und für die allgemeine Leistungsklage der überwiegenden Meinung, dass ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren unzulässig ist, wenn nicht der Kläger zuvor das von ihm Begehrte bei der zuständigen Behörde beantragt oder sein Anliegen sonst in geeigneter Weise vorgebracht hat (vgl. z.B. Rennert, in: Eyermann, VwGO , 12. Aufl. 2006, vor § 40 Rn. 13; ausführlich Stein, Die Sachentscheidungsvoraussetzung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses im Verwaltungsprozess, 2000, S. 97 ff. und speziell zur Feststellungs- und allgemeinen Leistungsklage aus dem Dienstverhältnis Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 [355, 356] = Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 21). Dieser allgemeine Prozessgrundsatz gilt auch für das Wehrbeschwerdeverfahren. Das Erfordernis eines vorherigen Antrags oder Vorbringens bei der zuständigen Stelle wird insoweit noch durch das aus dem Wehrdienstverhältnis folgende besondere Dienst- und Treueverhältnis des Soldaten und - für den Bereich des Soldatenbeteiligungsgesetzes - durch die dort herrschende besondere Beziehung der Zusammenarbeit verstärkt. Aus diesen gegenüber dem allgemeinen Staat-Bürger-Verhältnis gesteigerten Sonderbeziehungen folgt umso mehr die Obliegenheit, die jeweilige Gegenseite über eigene Forderungen in Kenntnis zu setzen und ihr Gelegenheit zu einer außergerichtlichen Reaktion, insbesondere auch zur Abhilfe, zu geben, bevor der Rechtsweg beschritten wird.

Nach diesen Maßstäben fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen nachträglichen Feststellungsantrag.

Nach Überzeugung des Senats war dem Antragsteller eine hinreichende Zeit vor dem Beginn der Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses bekannt, dass diese Ausbildung unmittelbar vor der konstituierenden Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses, zu der der Antragsteller eingeladen war, in der Zeit vom 10. bis 12. März 2008 stattfinden würde und dass seine, des Antragstellers, Teilnahme daran nicht vorgesehen war. Der Senat schließt dies aus dem Vortrag des Antragstellers in seinem Beschwerdeschreiben vom 13. März 2008 sowie aus der Tatsache, dass der Antragsteller als Mitglied sowohl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses als auch des Hauptpersonalrats über die Planung der Ausbildung, die Gegenstand vielfältiger Erörterungen in und zwischen diesen Gremien sowie mit dem Bundesministerium der Verteidigung war, orientiert war. Der Antragsteller schildert in dem Schreiben vom 13. März 2008 den Planungsablauf, der zunächst eine Einladung aller gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählten Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - ohne die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutretenden Mitglieder des Hauptpersonalrats - vorsah, von denen nach Intervention des Hauptpersonalrats aufgrund einer Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 diejenigen gewählten Mitglieder, die bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss angehört hatten, wieder ausgenommen wurden. Weiter schildert der Antragsteller den Fall des Stabsfeldwebels D. - ein gewähltes Mitglied, das bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss angehört hatte -, der auf seine Beschwerde vom 7. März 2008 hin zunächst wieder zu der Ausbildung zugelassen, jedoch am 10. März 2008 - in Bestätigung der Entscheidung vom 4. März 2008 - erneut ausgeladen wurde. Der Antragsteller beschließt die Darstellung mit dem Satz: "Ich habe mich dem gefügt, obwohl gerade ich als noch neues GVPA-Mitglied dieser Einweisung ebenso bedarf wie die im Februar neu gewählten Mitglieder, und auch ich 'unverzüglich' in meine Aufgaben einzuweisen bin". Nach Auffassung des Senats lässt sich dieser Vortrag in dem eben wiedergegebenen Zusammenhang nur so verstehen, dass dem Antragsteller die Tatsache, dass vom 10. bis 12. März 2008 eine Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG stattfinden würde, an der seine Teilnahme nicht vorgesehen war, bekannt gewesen ist und er sich - sei es im Hinblick auf Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2008, sei es aus Solidarität mit den übrigen, ebenfalls nicht eingeladenen Mitgliedern des Hauptpersonalrats oder sei es aus anderen Gründen - "dem gefügt" hat. Soweit der Antragsteller mit dem bei Gericht am 31. August 2009 eingegangenen (undatierten) Schreiben erklärt hat, er habe "von dem Vorgang, der dem Senat vorliegt, ... in konkreter Form erst bei Anreise in Koblenz am 12.3.2008" erfahren, bezieht sich dies nicht auf die Kenntnis von der Veranstaltung als solcher, sondern von deren konkreten Ablauf, insbesondere den von dem Antragsteller beanstandeten und zum Anlass seiner Beschwerde genommenen Umstand, dass an der Ausbildung auch seiner Auffassung nach nichtberechtigte Personen teilgenommen hätten (dazu bereits oben 1.).

Trotz seiner Kenntnis von der Veranstaltung hat der Antragsteller den nunmehr für sich reklamierten Ausbildungsanspruch vor dem Ende der Veranstaltung am 12. März 2008 nicht gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung (als dem zur Ausbildung Verpflichteten) geltend gemacht. Weder der beigezogenen Beschwerdeakte noch dem Schriftwechsel im gerichtlichen Verfahren lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller vor dem Beschwerdeschreiben vom 13. März 2008 mit seinem Anliegen an das Bundesministerium der Verteidigung gewandt hätte. Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2009 Gelegenheit gegeben, seinen Vortrag insoweit zu ergänzen; der Antragsteller hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.

Der Antragsteller konnte auch nicht deshalb darauf verzichten, seinen Ausbildungswunsch beim Bundesministerium anzumelden, weil § 45 Abs. 3 SBG kein förmliches Antragserfordernis vorsieht. Dass das Bundesministerium der Verteidigung grundsätzlich bereit war, seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 45 Abs. 3 SBG von Amts wegen nachzukommen, steht im Hinblick auf die Organisation und Durchführung der Veranstaltung vom 10. bis 12. März 2008 außer Frage; dies war auch für den Antragsteller ersichtlich. Für den Antragsteller war nach dem oben Gesagten darüber hinaus klar, dass das Bundesministerium - seiner bisherigen, mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 SBG ("unverzüglich nach ihrer Wahl") begründeten Praxis folgend - nur gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SBG gewählte Mitglieder und nicht auch gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SBG hinzutretende Mitglieder des Hauptpersonalrats als Ausbildungsteilnehmer in Betracht ziehen würde. Diese Praxis hat offenbar bis zu dem vorliegenden Antrag des Antragstellers keine rechtlichen Auseinandersetzungen ausgelöst und ist auch bei der hier strittigen Ausbildung von den übrigen Mitgliedern des Hauptpersonalrats - anders als von dem Antragsteller - nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden. Unter diesen Umständen wäre es, wenn er tatsächlich an der Ausbildung teilnehmen und nicht bloß nach der Veranstaltung (behauptete) Missstände hätte anprangern wollen, Sache des Antragstellers gewesen, das Bundesministerium der Verteidigung rechtzeitig auf sein persönliches Anliegen und Interesse aufmerksam zu machen. Dass er dies unterlassen hat, nimmt ihm für seinen nachträglich unvermittelt gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis.

3. Soweit der Antragsteller im Hinblick auf seine erneute Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss seit Ende März 2009 (als Nachrücker für einen ausgeschiedenen Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat) die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung begehrt, nunmehr unverzüglich seine Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG durchzuführen (undatiertes Schreiben des Antragstellers, beim Gericht eingegangen am 31. August 2009, Seite 3), ist dieser Antrag unzulässig, weil er - schon aus zeitlichen Gründen - nicht Gegenstand des vorliegenden, durch das Antragsschreiben vom 13. März 2008 bestimmten Verfahrens ist. Die Wehrbeschwerdeordnung kennt kein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.).

4. Soweit der Antragsteller schließlich rügt, dass die Zusammensetzung der Teilnehmer an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 wegen der dortigen Möglichkeiten der Wahlwerbung Auswirkungen auf die anschließende Wahl des Vorstands des Gesamtvertrauenspersonenausschusses am 13. März 2008 gehabt habe, ergibt sich daraus kein weiterer eigenständiger Sachantrag. Für die vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung von § 45 Abs. 3 SBG durch die Auswahl der Veranstaltungsteilnehmer gilt das bereits oben zu 1. Gesagte. Der Vortrag des Antragstellers, der weder auf den Ablauf noch auf das Ergebnis der Vorstandswahlen am 13. März 2008 eingeht, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller darüber hinausgehend auch die Vorstandswahlen selbst anfechten wollte.

5. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

Fundstellen
DÖV 2010, 282