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BVerwG - Entscheidung vom 25.06.2009

2 WD 7.08

Fundstellen:
DÖV 2010, 330

BVerwG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 2 WD 7.08

DRsp Nr. 2010/12906

Auf die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 24. Oktober 2007 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags wird auf einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe:

I

Der jetzt 50 Jahre alte Soldat, der seine gymnasiale Ausbildung nach Beendigung der Klasse 12 vorzeitig abgebrochen hatte, war am 2. Januar 1980 als Wehrpflichtiger zur Bundeswehr eingezogen worden. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung wurde er am 16. Juni 1980 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nachdem seine Dienstzeit mehrfach verlängert worden war, erfolgte am 6. Juni 1989 seine Ernennung zum Berufssoldaten.

Der zunächst regelmäßig beförderte Soldat wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1989 zum Hauptmann ernannt. Nachdem er wegen eines im September 1999 begangenen außerdienstlichen Betruges mit Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 9. Oktober 2001 zum Oberleutnant degradiert worden war - seine dagegen eingelegte Berufung wurde vom Senat mit Urteil vom 11. Juli 2002 (BVerwG 2 WD 3.02) zurückgewiesen -, wurde er am 5. August 2004 erneut zum Hauptmann befördert.

Nach verschiedenen Vorverwendungen leistete der Soldat seit dem 1. Oktober 1996 Dienst als S 4- und Umweltschutzoffizier beim Stab ...regiment ... (seit 1. Januar 2003 Stab/...zentrum ...) in D., bis er am 7. November 2005 mit Einleitung des vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben und ein Uniformtrageverbot gegen ihn ausgesprochen wurde; der dagegen vom Soldaten eingelegte Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils in dieser Sache - wurden die Anordnungen der vorläufigen Dienstenthebung und des Uniformtrageverbots aufgehoben. Zum 1. Januar 2008 wurde der Soldat zum ...regiment ... nach D. versetzt, wo er derzeit als Leiter des ...lagers N. eingesetzt wird.

Ausweislich des Auszugs aus dem Disziplinarbuch vom 3. Juni 2009 wurde dem Soldaten in den Jahren 1996 und 1998 jeweils eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung ausgesprochen. In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 25. März 2002 erhielt er im Bereich "F. Leistungen im Beurteilungszeitraum" siebenmal die Wertung "5", sechsmal die Wertung "6" und in den Bereichen "Zusammenarbeit", "Fachwissen" und "Praktisches Können" jeweils die Wertung "7". Ergänzend zu den mit "7" bewerteten herausragenden Einzelmerkmalen führte der beurteilende Regimentskommandeur des ...regiments ... zusammenfassend aus, dass sich der Soldat mit ganzer Kraft in den Stab des Regiments einbringe. Schnell und unbürokratisch helfe er besonders in prekären Situationen und kümmere sich dann vorrangig um die Beschaffung dringend benötigter, aber schwer beschaffbarer Versorgungsartikel. Er sei ein Mann der Praxis. In der Sonderbeurteilung des stellvertretenden Kommandeurs ...regiment ... vom 22. Februar 2008 erhielt der Soldat nach dem neuen Beurteilungssystem im Bereich "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" im Durchschnittswert die Note "4,44".

Der Soldat ist seit 1981 verheiratet. Aus der Ehe sind eine jetzt 26-jährige Tochter und zwei jetzt 24- und 20-jährige Söhne hervorgegangen. Die beiden ältesten Kinder sind berufstätig; der jüngste Sohn lebt noch im elterlichen Haushalt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind seit Jahren sehr angespannt. Seine Schulden belaufen sich derzeit auf etwa 100 000 €; es werden von ihm nur Zinszahlungen erbracht. Die Schulden beruhen auf Anschaffungen (Wohnungseinrichtung, Auto) und einer vor 20 Jahren von Gläubigern in Anspruch genommenen Bürgschaft in Höhe von 40 000 DM für das elterliche Ledergeschäft. Beim Sozialdienst der Bundeswehr hat sich der Soldat zuletzt im Jahr 1993 beraten lassen, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat angegeben hat. Wegen seines geregelten Einkommens sei bisher ein Privatinsolvenzverfahren nicht in Betracht gekommen. Im Oktober 2001 hat der Soldat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Da die monatlichen Dienstbezüge bis zur Pfändungsfreigrenze einbehalten werden, verbleiben der Familie im Monat ca. 800 bis 900 € zum Leben; dies reiche nach Einlassung des Soldaten einigermaßen aus.

II

1. In dem durch Verfügung vom 7. November 2005, dem Soldaten ausgehändigt am 11. November 2005, ordnungsgemäß eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Wehrbereichskommando ... dem Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober 2006 in der Fassung der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 folgende Sachverhalte als schuldhafte Verletzungen seiner Dienstpflichten gemäß §§ 7, 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:

"1. In der Zeit zwischen dem 15.12.2003 und Mai 2005 erstellte der Soldat in seiner Funktion als S 4-Offizier des ...zentrums ... in D. in insgesamt 116 Fällen Rechnungen bzw. Lieferscheine der Firma K. in N. über Handkaufaufträge, die den Bedarf von Büromaterialien zum Inhalt hatten, legte diese der Zahlstelle der Truppenverwaltung D. vor, welche er jeweils mit dem Vermerk 'sachlich richtig' versehen hatte und ließ sich den Rechnungsbetrag jeweils in bar durch die Zahlstelle der Truppenverwaltung D. ausbezahlen, obwohl er die entsprechenden Einkäufe für die Dienststelle zu keinem Zeitpunkt getätigt hatte.

Zur Tatausführung benutzte der Soldat jeweils eine von insgesamt vier unterschiedlichen Rechnungen bzw. Lieferscheinen der Firma K., die er im Kopierverfahren vervielfältigt und handschriftlich mit einem neuen Datum versehen hatte.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben wurden dem Soldaten die ausgewiesenen Rechnungsbeträge jeweils in bar durch die Zahlstelle der Truppenverwaltung D. ausbezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:

LfdNr.  Betrag  EUR  Datum der Rechnung/Lieferschein  Datum der Auszahlungsanordnung 
207,45  Dez.03  15.12.2003 
207,45  19.02.2004  04.05.2004 
207,45  27.05.2004  08.06.2004 
207,45  15.06.2004  28.06.2004 
207,45  02.07.2004  27.07.2004 
207,45  07.08.2004  10.08.2004 
207,45  16.08.2004  19.08.2004 
207,45  24.08.2004  30.08.2004 
207,45  22.09.2004  23.09.2004 
10  207,45  04.10.2004  05.10.2004 
11  207,45  14.10.2004  19.10.2004 
12  207,45  22.10.2004  04.11.2004 
13  207,45  16.11.2004  18.11.2004 
14  207,45  08.11.2004  11.11.2004 
15  207,45  18.11.2004  25.11.2004 
16  207,45  29.11.2004  30.11.2004 
17  207,45  10.12.2004  17.12.2004 
18  207,45  14.12.2004  16.12.2004 
19  214,00  31.03.2004  06.05.2004 
20  214,00  22.04.2004  12.05.2004 
21  214,00  07.06.2004  11.06.2004 
22  214,00  15.06.2004  21.06.2004 
23  214,00  21.06.2004  28.06.2004 
24  214,00  09.08.2004  10.08.2004 
25  214,00  16.08.2004  19.08.2004 
26  214,00  25.08.2004  30.08.2004 
27  214,00  22.09.2004  23.09.2004 
28  214,00  04.10.2004  05.10.2004 
29  214,00  06.10.2004  11.10.2004 
30  214,00  12.10.2004  19.10.2004 
31  214,00  20.10.2004  28.10.2004 
32  214,00  09.11.2004  11.11.2004 
33  214,00  15.11.2004  25.11.2004 
34  214,00  19.11.2004  30.11.2004 
35  214,00  Dez. 04  16.12.2004 
36  214,00  13.12.2004  17.12.2004 
37  195,87  26.04.2004  06.05.2004 
38  195,87  01.03.2004  12.05.2004 
39  195,87  07.06.2004  11.06.2004 
40  195,87  Juni 2004  21.06.2004 
41  195,87  22.06.2004  28.06.2004 
42  195,87  21.07.2004  27.07.2004 
43  195,87  Aug. 04  16.08.2004 
44  195,87  Aug. 04  19.08.2004 
45  195,87  23.09.2004  27.09.2004 
46  195,87  04.10.2004  05.10.2004 
47  195,87  06.10.2004  11.10.2004 
48  195,87  12.10.2004  19.10.2004 
49  195,87  20.10.2004  28.10.2004 
50  195,87  09.11.2004  11.11.2004 
51  195,87  22.11.204  25.11.2004 
52  195,87  12.11.2004  22.11.2004 
53  195,87  14.12.2004  16.12.2004 
54  154,30  30.03.2004  12.05.2004 
55  154,30  07.06.2004  11.06.2004 
56  154,30  30.07.2004  03.08.2004 
57  154,30  Aug. 04  16.08.2004 
58  154,30  21.09.2004  27.09.2004 
59  154,30  28.09.2004  05.10.2004 
60  154,30  01.10.2004  11.10.2004 
61  154,30  28.10.2004  04.11.2004 
62  154,30  24.11.2004  30.11.2004 
63  154,30  14.12.2004  16.12.2004 
64  154,30  13.12.2004  17.12.2004 
65  214,00  19.01.2005  28.01.2005 
66  214,00  04.03.2005  09.03.2005 
67  214,00  16.03.2005  22.03.2005 
68  214,00  Apr. 05  11.04.2005 
69  214,00  20.04.2005  25.04.2005 
70  214,00  12.05.2005  23.05.2005 
71  214,00  28.01.2005  11.02.2005 
72  214,00  14.02.2005  21.02.2005 
73  214,00  23.02.2005  28.02.2005 
74  214,00  11.03.2005  17.03.2005 
75  214,00  24.03.2005  01.04.2005 
76  214,00  11.04.2005  18.04.2005 
77  195,87  13.04.2005  18.04.2005 
78  195,87  07.03.2005  09.03.2005 
79  195,87  10.03.2005  22.03.2005 
80  195,87  21.04.2005  25.04.2005 
81  195,87  17.01.2005  18.01.2005 
82  195,87  28.01.2005  11.02.2005 
83  195,87  17.02.2005  21.02.2005 
84  195,87  24.03.2005  11.04.2005 
85  195,87  10.05.2005  23.05.2005 
86  195,87  19.01.2005  28.01.2005 
87  195,87  24.02.2005  28.02.2005 
88  195,87  10.03.2005  17.03.2005 
89  195,87  18.03.2005  01.04.2005 
90  195,87  27.04.2005  10.05.2005 
91  195,87  Mai 05  23.05.2005 
92  207,45  21.02.2005  28.02.2005 
93  207,45  09.03.2005  17.03.2005 
94  207,45  21.03.2005  01.04.2005 
95  207,45  15.04.2005  18.04.2005 
96  207,45  22.04.2005  10.05.2005 
97  207,45  17.05.2005  23.05.2005 
98  207,45  14.01.2005  18.01.2005 
99  207,45  27.01.2005  11.02.2005 
100  207,45  01.03.2005  09.03.2005 
101  207,45  17.03.2005  22.03.2005 
102  207,45  04.04.2005  11.04.2005 
103  207,45  18.04.2005  25.04.2005 
104  207,45  09.05.2005  23.05.2005 
105  154,30  März 05  09.03.2005 
106  154,30  16.03.2005  22.03.2005 
107  154,30  Apr. 05  11.04.2005 
108  154,30  08.04.2005  25.04.2005 
109  154,30  11.05.2005  23.05.2005 
110  154,30  Feb. 05  21.02.2005 
111  154,30  21.02.2005  28.02.2005 
112  154,30  11.03.2005  17.03.2005 
113  154,30  23.03.2005  01.04.2005 
114  154,30  18.04.2005  18.04.2005 
115  154,30  Mai 05  10.05.2005 
116  154,30  19.05.2005  23.05.2005 

2. Am 18.05., 20.05. und 24.05.2005 ließ sich der Soldat von der Zahlstelle der Truppenverwaltung D. wiederum Bargeld unter dem wahrheitswidrigen Vorbringen auszahlen, er habe Handkäufe für die Dienststelle zu erledigen. Eine anschließende Abrechnung mit der Zahlstelle erfolgte hierbei nicht. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Bargeldauszahlungen:

a) am 18.05.2005:

200 Euro für Toner

200 Euro für Kartuschen und Patronen

b) am 20.05.2005:

200 Euro für Büromaterial

200 Euro für weiteres Büromaterial

200 Euro für Patronen

c) am 24.05.2005

200 Euro für Toner

200 Euro für Büromaterial

200 Euro für Kartuschen und Patronen

200 Euro für weiteres Büromaterial

In der Folgezeit behielt der Soldat in allen Fällen das ausgezahlte Geld für sich, ohne die Einkäufe zu tätigen bzw. die Beträge ordnungsgemäß abzurechnen, wodurch der Bundeswehr ein Gesamtschaden in Höhe von mindestens 11 000 Euro entstanden ist."

Mit Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 ergänzte die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihre bisherigen Vorwürfe:

"Das zu den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erlangte Bargeld verwendete der Soldat zum größten Teil nicht - wie in den Gründen des Urteils des Amtsgerichts U. vom 12.01.2006 (Az.: 6 ...) angegeben - zur Beschaffung von Gegenständen für verschiedene Bereiche der Bundeswehr sowie für Organisationen, die der Bundeswehr nahe stehen, wie die Gemeinschaft katholischer Soldaten, die Kriegsgräberfürsorge oder die Offizierheimgesellschaft in D., die über keine eigenen Haushaltstitel verfügten oder für die die Anschaffung der gewünschten Gegenstände nicht vorgesehen war."

In den Gründen der Nachtragsanschuldigungsschrift ist dazu ausgeführt, weitergehende Ermittlungen hätten ergeben, dass der Soldat keinerlei Gelder an die im Strafurteil genannten gemeinnützigen oder ähnlichen Einrichtungen abgeführt, die ihm von der Truppenverwaltung ausgehändigten Gelder vielmehr ausschließlich seinem Vermögen einverleibt habe. Insoweit werde angeregt, dass sich die Truppendienstkammer von den betreffenden Feststellungen des Strafgerichts löse.

2. In dem sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - U. vom 12. Januar 2006 war der Soldat wegen Betruges in 119 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde; die Bewährungszeit ist inzwischen abgelaufen. Über die in der Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober 2006 hinaus aufgeführten tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts enthalten dessen Urteilsgründe am Ende noch folgende, in der Nachtragsanschuldigungsschrift erwähnte Tatfeststellungen:

"Das auf diese Weise erlangte Bargeld verwendete der Angeklagte zum größten Teil zur Beschaffung von Gegenständen für verschiedenste Bereiche der Bundeswehr sowie für Organisationen, die der Bundeswehr nahe stehen, wie die Gemeinschaft katholischer Soldaten, die Kriegsgräberfürsorge oder die Offizierheimgesellschaft, die über keine eigenen Haushaltstitel verfügten oder für die die Anschaffung der gewünschten Gegenstände nicht vorgesehen war."

3. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 24. Oktober 2007 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Leutnants herabgesetzt wird. Aufgrund der bindenden Feststellungen im Strafurteil, die hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs vom Soldaten eingeräumt würden, stehe zwar fest, dass der Soldat in 119 Fällen durch Vorlage gefälschter Rechnungen bzw. Lieferscheine von der Truppenverwaltung insgesamt 24 467,69 € Bargeld erlangt habe. Er habe aber der Bundeswehr sowie ihr nahestehenden Organisationen Materialien zur Verfügung gestellt, die mit dem Geld gekauft worden seien. Beweis dafür, dass sich der Soldat mit dem Geld selbst bereichert habe, lägen nicht vor. Die Kammer habe diesen - insoweit vom Strafurteil abweichenden - Sachverhalt auch feststellen dürfen, weil sie sich zuvor von den tatsächlichen Feststellungen im insoweit sachgleichen, aber widersprüchlichen Strafurteil gelöst habe. Da keine Selbstbereicherung vorliege, bleibe nur die strafrechtlich ebenfalls sanktionierte Herstellung und Benutzung falscher Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr übrig. Nach Abwägung aller be- und entlastender Umstände mache dieses schwere, einheitliche Dienstvergehen (§§ 7, 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 SG ) die Degradierung des disziplinarisch vorbelasteten Soldaten zum Leutnant erforderlich.

4. Gegen das der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 23. November 2007 zugestellte Urteil hat diese am 13. Dezember 2007 zu Ungunsten des Soldaten Berufung eingelegt. Sie beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

Die von der Truppendienstkammer in ihrem Urteil vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der Frage, ob der Soldat die erlangten Gelder in Höhe von 24 467,69 € für sich selbst behalten oder überwiegend uneigennützig zu Gunsten der Bundeswehr bzw. ihr nahestehender Organisationen verwendet habe, sei in mehrfacher Hinsicht unzureichend vorgenommen worden und daher fehlerhaft. Aus der Urteilsbegründung sei nicht ersichtlich, wie die Kammer zu dem Ergebnis gekommen sei, der Soldat habe die erlangten Gelder überwiegend uneigennützig verwendet. Diese von der Kammer getroffene Feststellung entbehre jeglicher nachvollziehbaren Tatsachengrundlage. Es fehle insbesondere an einer Darstellung der einzelnen Zeugenaussagen sowie deren Glaubhaftigkeit. Die Kammer verkenne in ihrem Urteil, dass es dem Soldaten nicht gelungen sei, den Gegenbeweis für eine uneigennützige Verwendung der Gelder zu erbringen.

Auch die Maßnahmebemessung sei zu beanstanden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Soldaten sei durch die über einen längeren Zeitraum mit hoher krimineller Energie durchgeführte Erschleichung von dienstlichen Geldern zum Zwecke eigennütziger Verwendung angesichts der dienstlichen Stellung des Soldaten als S 4-Versorgungsoffizier und angesichts der Höhe des eingetretenen Schadens für den Bund unwiederbringlich zerstört worden. Dies mache die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis erforderlich.

III

Die gemäß § 115 Abs. 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten des Soldaten hat Erfolg und führt bei diesem zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

1. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Mit der Berufungsbegründung werden sowohl die erstinstanzliche Schuldfeststellung als auch die Maßnahmebemessung angegriffen. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und gegebenenfalls über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

2. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist begründet. Der Soldat hat ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig zerstört, sodass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N.). Dies hat gemäß § 63 WDO die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis zur Folge.

a) Tatsächliche Feststellungen

Mit Anschuldigungsschrift vom 2. Oktober 2006 in der Fassung der Nachtragsanschuldigungsschrift vom 7. Mai 2007 wird dem Soldaten im Wesentlichen zur Last gelegt, als S 4-Versorgungsoffizier im Zeitraum 15. Dezember 2003 bis 24. Mai 2005 in insgesamt 119 Fällen das von der Truppenverwaltung betrügerisch erlangte Bargeld - in der Summe 24 467,69 € - für sich behalten, d.h. endgültig seinem Vermögen einverleibt zu haben. Dieser Anschuldigungssachverhalt ist bis auf den Vorwurf, der Soldat habe das gesamte Geld endgültig für sich behalten, erwiesen:

aa) Hinsichtlich des unmittelbaren Tatablaufs hat der Senat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO von dem im sachgleichen rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts U. vom 12. Januar 2006 bindend festgestellten und vom Soldaten auch eingeräumten Sachverhalt auszugehen, der sich nach der in der Berufungshauptverhandlung ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme im Wesentlichen wie folgt darstellt:

In der Zeit zwischen dem 15. Dezember 2003 und dem 24. Mai 2005 legte der Soldat als S 4-Versorgungsoffizier des ...zentrums ... in D. in insgesamt 116 Fällen Rechnungen bzw. Lieferscheine der Firma K. in N. über Handkäufe von Materialien für die Bundeswehr - jeweils von ihm unterschriftlich mit dem Vermerk "sachlich richtig" versehen - der Zahlstelle der Truppenverwaltung vor. Zur Tatausführung nutzte der Soldat insgesamt vier unterschiedliche Rechnungen bzw. Lieferscheine der Firma über 154,30 €, 195,87 €, 207,45 € und 214 €, die er im Kopierverfahren vervielfältigt und handschriftlich mit einem neuen Datum versehen hatte. Obwohl die Einkäufe für die Bundeswehr tatsächlich nicht stattgefunden hatten, vertraute die Truppenverwaltung auf die Richtigkeit der Angaben des Soldaten und zahlte ihm in den 116 Fällen insgesamt 22 667,69 € bar aus.

Am 18. Mai, 20. Mai und 24. Mai 2005 ließ sich der Soldat von der Zahlstelle der Truppenverwaltung unter dem Vorwand, er habe Handkäufe für die Bundeswehr (Toner, Kartuschen und Patronen, sonstiges Büromaterial) zu tätigen, Vorschüsse über 400 €, 600 € und 800 €, insgesamt 1 800 €, bar auszahlen. Ohne die Einkäufe vorzunehmen oder das Geld zurückzugeben, behielt der Soldat die Geldbeträge zunächst für sich. Erst am 8. Juni 2005, d.h. nach Entdeckung seines Fehlverhaltens - die erste Vernehmung des Soldaten in dieser Sache war am 30. Mai 2005 erfolgt - zahlte dieser die 1 800 € der Truppenverwaltung zurück.

Den ergänzenden, geständigen Einlassungen des Soldaten zufolge, zuletzt in der Hauptverhandlung vor dem Senat, hatte der Soldat in seinem Spind für Sondervorhaben eine "schwarze Kasse" angelegt; es habe sich dort immer Bargeld befunden. Er wisse, dass sein Verhalten nicht richtig gewesen sei. Er habe die Beschaffung "entbürokratisieren" wollen, was der Soldat in der Berufungshauptverhandlung an Beispielen erläutert hat. Sein "unbürokratisches Handeln" sei im Interesse des Dienstbetriebes gewesen. Er habe helfen wollen. Es sei ja Geld da gewesen, aber für andere Zwecke. Deshalb habe er auch die tatsächlichen Rechnungen und Kaufbelege der Zahlstelle nicht vorlegen können.

bb) Ob der Soldat - wie angeschuldigt - das in 116 Fällen betrügerisch erlangte Bargeld, insgesamt 22 667,69 €, endgültig für sich behalten hat, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Soldat hat sich vor dem Amts- und Truppendienstgericht im Wesentlichen dahin eingelassen, er habe keinen Cent privat behalten. Er habe auch niemandem Geld gegeben, sondern bei Bedarf Material beschafft und im Bereich der Bundeswehr, z.B. der Kantine, Truppenverwaltung sowie der Bundeswehr nahestehenden Organisationen, z.B. der Offizierheimgesellschaft, Kriegsgräberfürsorge, zukommen lassen. Dies sei aber schwierig zu beweisen; es gebe keine Belege mehr.

In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat ergänzend vorgebracht, er habe verschiedenen Bereichen der Bundeswehr oder ihr nahestehenden Organisationen ohne eigenen Titel im Bundeswehrhaushalt (Gemeinschaft katholischer Soldaten, Panzerkameradschaft, Kriegsgräberfürsorge etc.) auf Wunsch Dinge besorgt, auf die sie eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten. Etwa ein Drittel der Gesamtsumme sei an solche privatrechtlichen Organisationen geflossen. In der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht hätten nicht alle Personen, die von ihm beschafftes Material bekommen hätten, als Zeugen ausgesagt. U.a. habe eine Mitarbeiterin der Truppenverwaltung von ihm, entgegen den Ausstattungsvorschriften, einen Flachbildschirm bekommen. Von den im April und Mai 2005 insgesamt erhaltenen ca. 6 700 € habe er 1 800 € Anfang Juni zurückerstattet. Von dem Restbetrag (etwa 4 900 €) habe er u.a. für den S 6 eine Beamerbirne (ca. 800 €), Brenner, Laufwerke, Patchkabel und Programme besorgt.

Abweichend vom Vorbringen des Soldaten hatte das Amtsgericht U. in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 12. Januar 2006 festgestellt, der Soldat habe das erlangte Bargeld (nur) "zum größten Teil" zur Beschaffung von Gegen-ständen für einzelne Bereiche der Bundeswehr sowie für ihr nahestehende Organisationen verwendet, die über keine eigenen Haushaltstitel verfügt hätten oder für die die Anschaffung der gewünschten Gegenstände nicht vorgesehen gewesen sei.

Der Senat hat - anders als das Truppendienstgericht - davon abgesehen, sich insoweit gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 123 Satz 3 WDO von den Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts U. zu lösen und dann eigene - gegebenenfalls abweichende - Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung der vom Soldaten betrügerisch erlangten Gelder zu treffen. Dabei kann offenbleiben, ob hier überhaupt die Voraussetzungen für einen solchen Lösungsbeschluss vorgelegen hätten (vgl. dazu z.B. Urteil vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 [15 ff.] m.w.N.). Denn jedenfalls sind Sachverhaltsaufklärungen zum tatsächlichen Verwendungszweck der Gelder weder für die Feststellung des Dienstvergehens noch für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme entscheidungserheblich. Selbst wenn zu Gunsten des Soldaten davon auszugehen sein sollte, dass dieser die durch Betrug erlangten Gelder in Höhe von 22 667,69 € letztlich für Einrichtungen der Bundeswehr oder bundeswehrnahe Organisationen ausgegeben hat, hat der Soldat die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme verwirkt; dies wird nachfolgend ausgeführt.

b) Disziplinarrechtliche Würdigung

Durch das von den Anschuldigungspunkten 1 und 2 erfasste und für den Senat bindend festgestellte innerdienstliche Fehlverhalten hat der Soldat als S 4-Versorgungsoffizier, zuständig für Beschaffung, wiederholt seine Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG ) in Gestalt der Vermögenswahrungspflicht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. dazu z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 m.w.N.) sowie in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (vgl. dazu z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.) vorsätzlich verletzt. Durch sein Fehlverhalten beging er in 119 tatmehrheitlichen Fällen Straftaten nach § 263 Abs. 1 StGB (Betrug). Dafür wurde er zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Soldat aber keine Urkundendelikte im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB begangen. Insoweit wurde weder eine unechte Urkunde hergestellt noch eine echte Urkunde verfälscht noch eine unechte oder verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Die von dem Soldaten bei der Zahlstelle der Truppenverwaltung eingereichten Handkaufnachweise waren als Kopien von Originalschreiben von der Truppenverwaltungsbeamtin N. als solche erkannt und - im Tatzeitraum - akzeptiert worden. Die Kopien stammten vom Soldaten, der jeweils ein neues Datum, den Vermerk "sachlich richtig" und seine Unterschrift hinzugefügt hatte. Es handelte sich nicht um Identitätstäuschungen, sondern um "schriftliche Lügen".

Mit seinem Fehlverhalten hat der Soldat zugleich auch jeweils bewusst und gewollt, d.h. vorsätzlich gegen seine Pflicht nach § 13 Abs. 1 SG verstoßen, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Seine von ihm mittels der kopierten, inhaltlich unrichtigen Nachweise abgegebenen Erklärungen mit dem Inhalt, er habe ordnungsgemäß und berechtigt im dienstlichen Auftrag Handkäufe getätigt, für die Erstattungsansprüche bestünden, waren objektiv unwahr, was er wusste. Ebenso wusste der Soldat in den letzten drei Fällen der Annahme von Vorschussgeldern (Anschuldigungspunkt 2) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung, dass er die angegebenen Handkäufe nicht tätigen werde. Gleichwohl hat er in diesem Bewusstsein jeweils die objektiv unwahren Erklärungen abgegeben.

Darüber hinaus hat der Soldat durch seine Betrügereien gegenüber dem Dienstherrn auch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG ) vorsätzlich verletzt. Diese Vorschrift findet im Falle des gleichzeitigen Verstoßes gegen andere Dienstpflichten zwar nur dann Anwendung, wenn das Verhalten nicht nur der anderen Pflichtverletzungen wegen ansehensschädigend wirkt. Dem festgestellten Verhalten muss vielmehr unabhängig von dem anderweitigen Pflichtenverstoß bereits die Eignung zur Ansehens- oder Vertrauensschädigung innewohnen. Die Vorschrift stellt allein auf diese Eignung ab. Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten aber schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. z.B. Urteil vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 59 = NZWehrr 2009, 33 m.w.N., stRspr). Letzteres ist hier der Fall. Der Soldat hat in der herausgehobenen Position eines Hauptmanns und S 4-Versorgungsoffiziers über eineinhalb Jahre wiederholt bewusst und gewollt in krimineller Weise das Vermögen der Bundeswehr geschädigt.

c) Bemessung der Disziplinarmaßnahme

Durch die vorsätzliche Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 7 SG i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB , § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hat der Soldat ein sehr schweres Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen, das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienstverhältnis - erforderlich macht.

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 aaO. m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

aa) Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten sehr schwer.

Der Schwerpunkt seiner Verfehlung liegt in der Verletzung seiner Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG ). Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich vor allem daraus, dass der Soldat in seiner Funktion als S 4-Versorgungsoffizier im Rahmen seiner dienstlichen Kernpflichten kriminelles Unrecht im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begangen und wegen Betruges in 119 tatmehrheitlichen Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG ) ist gerade auch bei solchen dienstlichen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, von besonderer Bedeutung. Beim Umgang mit Geld und Gut ist die Bundeswehr auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten in hohem Maße angewiesen. Dies gilt gerade auch für das Beschaffungswesen der Streitkräfte, das wie jede Ausgabentätigkeit der Verwaltung zudem vom Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geprägt ist (vgl. dazu § 34 Abs. 2 Satz 1 BHO ). Erfüllt ein S 4-Versorgungsoffizier im Kernbereich seines Dienstpostens diese zentralen dienstlichen Pflichten nicht, so erschüttert er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet schwerste Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität. Ein solches Fehlverhalten, für das auch die Allgemeinheit kein Verständnis hat, bedarf einer nachdrücklichen, nach außen sichtbaren Disziplinarmaßnahme (vgl. dazu auch Urteil vom 11. Juni 2008 aaO.).

Der Dienstposten des Soldaten beinhaltete zentrale Funktionen auf dem Gebiet der Material- und Bestandsnachweisführung sowie der dezentralen Beschaffung. Beschaffungsmaßnahmen gehörten zu seinen Kernaufgaben als S 4-Versorgungsoffizier. In diesem Kernbereich hat der Soldat immer wieder elementare Grundsätze des Haushalts- und Beschaffungswesens - die Unantastbarkeit und jederzeitige Nachweisbarkeit dienstlich verausgabter Gelder - vorsätzlich verletzt. Zudem hat er insoweit einen schweren Haushaltsverstoß begangen, als er eine "schwarze Kasse" eingerichtet hat. Durch das Anlegen einer "schwarzen Kasse" werden öffentliche Mittel der geordneten Haushaltsführung und -kontrolle vorenthalten, was zur "Verschleuderung von Steuergeldern" beiträgt. Ein solches Fehlverhalten ist, insbesondere bei erhöhter haushaltsrechtlicher Verantwortung, von besonderem Gewicht. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Gelder der "schwarzen Kasse" für bereits vorhandene oder erst künftig erwartete Bedürfnisse eingesetzt werden. Eine eigennützige Verfügung über Mittel in einer "schwarzen Kasse", die aus Geldern des Dienstherrn gebildet worden ist, führt - schon für sich gesehen - regelmäßig zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht, Urteil vom 6. September 1989 - BVerwG 1 D 50.88 - NVwZ-RR 1990, 152 f.).

Eigenart und Schwere des vorliegenden Dienstvergehens sind zudem dadurch gekennzeichnet, dass es sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat, sondern der Soldat über eineinhalb Jahre in 116 Fällen der Truppenverwaltung bewusst inhaltlich unrichtige Nachweise vorgelegt und in drei weiteren Fällen unwahre Angaben gemacht hat, um so fortlaufend vermögensschädigende Auszahlungen zu bewirken. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten und Dienststellen der Bundeswehr in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein (vgl. dazu u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 aaO. m.w.N.) und beschädigt diese schwerwiegend. Die Bedeutung der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG ) kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als z.B. bei Bundesbeamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. Denn auf ihrer Grundlage müssen im Frieden und erst recht im Einsatzfalle gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 2008 aaO. m.w.N.). Wer als S 4-Versorgungsoffizier in Erklärungen gegenüber der Truppenverwaltung, also in dienstlichem Zusammenhang, vorsätzlich unrichtige Angaben macht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche Dienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG ) wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob gegebenenfalls eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (stRspr, z.B. Urteil vom 19. April 2007 - BVerwG 2 WD 7.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 21).

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden im vorliegenden Fall schließlich auch dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptmann in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 5 SG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 - BVerwGE 117, 117 = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9). Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG ). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus.

bb) Die Auswirkungen des Fehlverhaltens für den dienstlichen Bereich belasten den Soldaten in mehrfacher Hinsicht erheblich. Durch sein Dienstvergehen war der Bundeswehr vorübergehend ein hoher Vermögensschaden von über 24 000 € entstanden. Nur ein Teilbetrag von 1 800 € ist bislang erstattet worden; erst jetzt - nach rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens - wird geprüft werden, in welchem Umfang der Soldat zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Ein Schadensausgleich ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Soldat von dem Bargeld teilweise Materialien beschafft hat, die mittelbar der Bundeswehr wieder zugute gekommen sind. Die Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (StAN) der Bundeswehr bestimmt unter anderem, welches Material (z.B. Fahrzeuge, Ausrüstungen und Verbrauchsmaterialien) in den Dienststellen, Einheiten und Verbänden als planmäßige Ausstattung festgelegt ist. Durch die einschlägigen Haushaltsvorschriften, nach denen zu beschaffende Materialien in den StAN-Listen vorgesehen sein müssen, hat der Dienstherr zugleich zum Ausdruck gebracht, dass weiteres Material für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht zur Verfügung gestellt werden soll. Der Soldat war nicht befugt, sich im vermeintlichen dienstlichen Interesse über diese Anordnungen nach eigenem Gutdünken hinwegzusetzen.

Ferner hatte das Fehlverhalten für die Personalplanung und -führung insoweit negative Auswirkungen, als der Soldat als Hauptmann und S 4-Offizier mit Verfügung vom 7. November 2005 vorläufig des Dienstes enthoben wurde und bis zur Aufhebung der Verfügung am 17. Dezember 2007 insgesamt über zwei Jahre keinen Dienst leistete. Die damit verbundenen nachteiligen Folgen für den Dienstbetrieb muss sich der Soldat zurechnen lassen. Auch das Bekanntwerden seiner Verfehlungen bei den mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Personen ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat.

cc) Da zu Gunsten des Soldaten - entsprechend seinen Einlassungen - davon ausgegangen wird, dass dieser mit dem betrügerisch erlangten Bargeld Materialien für den Bundeswehrbereich und für bundeswehrnahe privatrechtliche Organisationen besorgt hat, war sein Handeln maßgebend davon bestimmt, sich selbst den Dienst zu erleichtern - "Entbürokratisierung" der Beschaffung - und sein Ansehen und seinen Ruf als "Organisationstalent" bei Vorgesetzten, Kameraden und Dritten zu steigern. Er handelte damit - zumindest ideell - eigennützig. Soweit er meint, dabei letztlich immer "im dienstlichen Interesse" gehandelt zu haben, ist dies rechtsirrig. Sein Verhalten entsprach jedenfalls nicht der objektiv vorgegebenen Ausstattungs- und Haushaltslage und verletzte seine dienstlichen Kernpflichten.

dd) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (vgl. u.a. Urteil vom 23. September 2008 aaO. m.w.N., stRspr).

Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen eines solchen Milderungsgrundes im Tatzeitraum (Dezember 2003 bis Mai 2005) vorgelegen haben, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere für ein mögliches Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar war der Soldat schon damals mit ca. 100 000 € hoch verschuldet und hatte zum Leben monatlich nur ca. 800 bis 900 € zur Verfügung. Nach eigenen Angaben kam und kommt er damit aber einigermaßen aus. Im Übrigen macht der Soldat ein Handeln in wirtschaftlicher Notlage auch nicht geltend. Dies ist insoweit folgerichtig, als er bestreitet, sich Geld der Truppenverwaltung privat zugeeignet zu haben.

Der Soldat kann sich auch nicht mit Erfolg auf andere, von der Rechtsprechung über die drei genannten "klassischen Milderungsgründe" hinaus entwickelte mildernde Umstände berufen. So sah sich der Soldat bei seinem Fehlverhalten nicht unverschuldet einer außergewöhnlichen situationsgebundenen Erschwernis gegenüber (vgl. dazu z.B. Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 2 WD 49.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 12 m.w.N.). Eine solche "Erschwernislage" kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Soldat - wie er vorträgt - von Vorgesetzten und/oder anderen Kameraden immer wieder gebeten worden sein soll, Materialien zu beschaffen, die nach den Haushaltsbestimmungen und der StAN nicht zur planmäßigen Ausstattung der Dienststellen, Einheiten und Verbände gehörten. Gerade in seiner Funktion als S 4-Versorgungsoffizier war der Soldat verpflichtet, sich an die Beschaffungsvorschriften zu halten und ihnen widersprechenden Anforderungen und Wünschen, auch soweit sie von Vorgesetzten geäußert worden sein sollten, entschieden entgegenzutreten. Dies war ihm aufgrund seiner Dienststellung als S 4-Offizier im Rang eines Hauptmanns auch möglich und zumutbar.

Zudem gibt es auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein den Soldaten entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten, etwa im Hinblick auf eine möglicherweise unzureichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 17. September 2003 aaO. m.w.N.). Zwar hat sich der Soldat in der Hauptverhandlung vor dem Senat u.a. dahin eingelassen, "man" habe seine Vorgehensweise geduldet. Bei der monatlichen Prüfung hätte es auffallen müssen, dass er über den Titel "Büromaterial" Geräte abgerechnet habe, die dort nicht hineingepasst hätten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Soldat gerade keine Rechnungen und/oder Lieferscheine vorgelegt hat, aus denen sich ergeben hätte, was er tatsächlich jeweils angeschafft hatte. Dessen ungeachtet vermag sich der Soldat auf ein mögliches Mitverschulden von Vorgesetzten wegen fehlender oder ungenügender Kontrollmaßnahmen auch deshalb nicht zu berufen, weil er die Lage zielgerichtet ausgenutzt hat (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 9.07 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 4; Wilhelm, ZBR 2009, 158 [159]). Mittels seiner besonderen Kenntnisse und Befugnisse als S 4-Versorgungsoffizier legte er über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren in 116 Fällen bewusst unwahre Handkaufnachweise bei der Zahlstelle der Truppenverwaltung vor und ließ sich in drei weiteren Fällen zu Unrecht Vorschüsse auszahlen. Zudem richtete er eine "schwarze Kasse" ein. Er handelte wohlüberlegt und planmäßig mit dem Ziel, die Beschaffung zu "entbürokratisieren". Er bedurfte insoweit keiner Aufklärung über die ihm obliegenden Dienstpflichten. Auch wenn sein Fehlverhalten bei einer gründlicheren Kontrolle schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte auffallen müssen, kann dieser Umstand den Soldaten nicht entlasten. Die Truppenverwaltung konnte und musste grundsätzlich davon ausgehen, dass er als Hauptmann und S 4-Offizier wahrheitsgemäße Angaben macht, d.h. gegenüber seinem Dienstherrn insoweit nicht straffällig wird.

Schließlich kommt dem Soldaten auch nicht der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung zugute. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31) kann zwar die freiwillige, vor Entdeckung der Tat erfolgte, nicht durch die Furcht vor konkreter Entdeckung bestimmte Wiedergutmachung des durch das Fehlverhalten eines bisher unbescholtenen Soldaten dem Dienstherrn zugefügten materiellen Schadens einen Milderungsgrund darstellen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch aus mehreren Gründen nicht erfüllt. Der bereits disziplinarisch vorbelastete Soldat ist nicht unbescholten. Es fehlt auch an einer Schadenswiedergutmachung vor Tatentdeckung. Die erste Vernehmung des Soldaten in dieser Sache war am 30. Mai 2005 erfolgt; zur Sache hat er damals nicht ausgesagt. Erst am 8. Juni 2005 hat der Soldat die offenen Handkäufe vom 18., 20. und 24. Mai 2005 (Anschuldigungspunkt 2) durch Erstattung der 1 800 € ausgeglichen. Ein weiterer Schadensausgleich ist bislang nicht erfolgt. Aber selbst wenn man in der Verwendung von etwa zwei Dritteln der Gelder für "Bundeswehr-Zwecke" eine rechtzeitige Schadenswiedergutmachung sehen sollte, fehlte es insoweit jedenfalls am Merkmal der Freiwilligkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 9. März 1995 - BVerwG 2 WD 1.95 - BVerwGE 103, 217 [218] = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 2 = NZWehrr 1995, 161) liegt eine freiwillige Schadenswiedergutmachung nur dann vor, wenn sie ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und wenn das Verhalten des Soldaten erkennbar von Einsicht und Reue bestimmt ist, sodass deswegen das an sich zerstörte Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Treuebereitschaft des Soldaten wiederhergestellt werden kann (objektiv nachträgliche Prognose). Ein solcher Fall ist hier aber gerade nicht gegeben. Die Anschaffungen erfolgten nicht aus Einsicht und Reue. Sie gehörten vielmehr zum System des Soldaten "entbürokratisierter Beschaffung".

ee) Die vom Soldaten erbrachten dienstlichen Leistungen lagen ausweislich der vom Senat anhand der bei den Akten befindlichen und in die Berufungshauptverhandlung eingeführten dienstlichen Beurteilungen (zuletzt vom 25. März 2002 und 22. Februar 2008) leicht oberhalb des mittleren Bereichs. Der derzeitige, in der Hauptverhandlung vor dem Senat angehörte Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant R., hat den Soldaten allerdings als "die Stütze schlechthin" bezeichnet; er erbringe eine beeindruckende exzellente Leistung. Der Leumundszeuge hat auch den sehr positiven Beurteilungsbeitrag des Kommandanten ...depot N., Oberstleutnant N., vom 18./22. September 2008 - vom Soldaten in der Hauptverhandlung überreicht -, bestätigt. In diesem Beurteilungsbeitrag wird dem Soldaten ein sehr hoher Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung ("6,80") zuerkannt.

Allerdings lassen frühere Beurteilungen des Soldaten indirekt erkennen, dass er es mit der Einhaltung dienstlicher Vorschriften bereits damals nicht immer sehr genau nahm. So kommt etwa in der Beurteilung vom 25. März 2002 zum Ausdruck, dass sich der Soldat "schnell" und "unbürokratisch" besonders in prekären Situationen vorrangig um die Beschaffung "schwer beschaffbarer" Versorgungsartikel kümmere. Er sei ein "Mann der Praxis". Diesen Eindruck vom Persönlichkeitsbild des Soldaten hat Oberstleutnant Rü., damals Stellvertreter des Leiters des ...zentrums in D. und Vorgesetzter des Soldaten, als Zeuge in der Berufungshauptverhandlung bestätigt. Der Soldat sei ein "guter S 4" gewesen, der "besorgt und beschafft" habe. Das "Organisationstalent" des Soldaten war erkennbar mit seiner ungenügend ausgeprägten Bereitschaft verbunden, "unzulässigen Beschaffungswünschen" entschieden entgegenzugetreten und erforderlichenfalls gegenüber unzulässigen Beschaffungsbegehren auch nein zu sagen. Das muss von einem S 4-Versorgungsoffizier und Hauptmann aber verlangt werden, auch wenn er deshalb - zu Unrecht - vielleicht abwertend als "Bedenkenträger" oder "Formalist" bezeichnet wird. Diese entscheidende Schwachstelle im Persönlichkeitsbild des Soldaten ist auch in der Aussage des Leumundszeugen Oberst M., damals Disziplinarvorgesetzter des Soldaten, deutlich geworden. Der Zeuge hat vor dem Senat wiederholt zu erkennen gegeben, dass der damalige Kommandeur des ...regiments ..., Oberst K., der den Soldaten als S 4-Offizier sehr geschätzt habe, oft sehr "fordernd" aufgetreten sei. Er, der Zeuge, könne sich vorstellen, dass der Soldat dem Kommandeur nicht habe die "Stirn bieten" können.

Den Soldaten belastet ferner erheblich, dass er sich die disziplinargerichtliche Degradierung zum Oberleutnant (2001/2002) wegen eines außerdienstlichen Betruges nicht hat zur Warnung dienen lassen. In seinem Berufungsurteil vom 11. Juli 2002 (Urteilsabdruck Seite 24) hatte der Senat den Soldaten zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, er müsse sich bewusst sein, "dass er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt". Dieser Hinweis hat den Soldaten offensichtlich nicht sehr beeindruckt. Bereits knapp 17 Monate später, im Dezember 2003 begann er als S 4-Versorgungsoffizier mit seinem betrügerischen Handeln gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

ff) Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung des schuldhaften Fehlverhaltens des Soldaten und der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, das Maß der Schuld sowie die Persönlichkeit und bisherige Führung des Soldaten nach Auffassung des Senats der Ausspruch seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis unabweislich.

(1) Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme in Gestalt der Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 63 WDO) ist dann geboten, wenn der Soldat durch ein schweres Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat, sodass diesem bei objektiver Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Die Frage nach der erforderlichen fortbestehenden Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten beantwortet sich dabei schon aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG ) sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme ausschließlich nach den vom Wehrdienstgericht festgestellten objektiven Bemessungsgesichtspunkten, hängt also z.B. nicht von den Erwägungen der Einleitungsbehörde oder der mitunter eher pragmatischen Einschätzung der unmittelbaren oder früheren Disziplinarvorgesetzten ab. Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist allein nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der wehrdienstgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (stRspr, vgl. dazu insgesamt z.B. Urteile vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 und vom 4. März 2009 - BVerwG 2 WD 10.08 - [zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen], jeweils m.w.N.). Auf die Äußerungen der Leumundszeugen Oberst M. und Oberstleutnant R. in der Berufungshauptverhandlung zum ihrer Meinung nach fortbestehenden Vertrauen in den Soldaten kommt es folglich nicht entscheidend an.

Nach den genannten Grundsätzen ist die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen:

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der neueren Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 aaO. m.w.N.) regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Diese erste Einstufung des Dienstvergehens gilt auch bei vorsätzlich versuchter oder vollendeter Schädigung bzw. Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch Betrug (vgl. z.B. Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Erfolgt jedoch der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung "anvertrauten" dienstlichen Geldes oder Materials), so ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteil vom 13. Februar 2008 aaO. m.w.N.).

Ein solches besonders schweres Dienstvergehen liegt hier vor. Es indiziert die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Der für Beschaffungsmaßnahmen zuständige Soldat hat im Kernbereich der auf seinem Dienstposten als S 4-Versorgungsoffizier zu erfüllenden Dienstpflichten fundamental versagt. Bereits das Amtsgericht U. (Urteilsabdruck Seite 9) hatte straferschwerend berücksichtigt, dass der Soldat die ihm übertragene Vertrauensstellung zum Nachteil der Bundeswehr ausgenutzt hat. Dem Soldaten oblag eine besondere Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn. Diese war seine zentrale dienstliche Aufgabe, vergleichbar etwa mit einem Rechnungsführer, dem Gelder seines Dienstherrn "anvertraut" sind. Mit seinem durch Unterschrift bestätigten Vermerk "sachlich richtig" übernahm er für den jeweiligen Bedarfsträger gegenüber der Zahlstelle der Truppenverwaltung die Verantwortung dafür, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen für die Bewilligung und Zahlung der Gelder erfüllt waren. Die Verwaltung durfte und musste darauf vertrauen, dass der S 4-Versorgungsoffizier insoweit keine unwahren Angaben machte. Dem Soldaten kam damit eine besonders hervorgehobene Funktion bei der Wahrung der Vermögensinteressen des Dienstherrn zu.

Die Bundeswehr kann, worauf der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung immer wieder hingewiesen hat (vgl. z.B. Urteil vom 6. Mai 2003 aaO. m.w.N.), ihre Soldaten nicht ständig überwachen. Eine lückenlose und zeitlich ununterbrochene Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in der Regel nicht im Dienstverhältnis eines Soldaten bleiben. Die Bundeswehr muss sich auf das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und Redlichkeit ihrer Soldaten verlassen können. Sie muss gerade bei Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer überprüft werden können, uneingeschränkt auf eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten vertrauen können. Andernfalls lässt sich z.B. gerade im Bereich von Zahlstellen, bei der Erledigung von Kassengeschäften und im Beschaffungsbereich ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb schlechterdings nicht gewährleisten. Wenn ein Soldat insoweit vorsätzlich schuldhaft schwer versagt hat, stellt die Entfernung aus dem Dienstverhältnis regelmäßig die notwendige Konsequenz seines Fehlverhaltens dar.

An dieser Einstufung des Dienstvergehens ändert auch der Umstand nichts, dass der Senat zugunsten des Soldaten davon ausgeht, dass dieser die durch Betrug erlangten Gelder letztlich sich nicht privat zueignen wollte, sondern - in Höhe von 22 667,69 € - für "Bundeswehr-Zwecke" bzw. bundeswehrnahe Organisationen verwandte bzw. - die 1 800 € - verwenden wollte. Die Betrugshandlungen waren durchweg vollendet. Dementsprechend ist der Soldat auch wegen - vielfachen - vollendeten Betruges bestraft worden. Er hatte sich die Gelder zumindest vorübergehend selbst zugeeignet - Teilbeträge befanden sich zeitweise in einer "schwarzen Kasse" -, um sie anschließend, entgegen den Vorschriften, nach "vermeintlichem Bedarf" aufgrund eigener Entscheidung für privatrechtliche Organisationen und bundeswehrnahe Einrichtungen zu verwenden (Drittbereicherung); er trat insoweit als "großer Organisator" und "Wohltäter" auf und handelte mit ideellem Eigennutz. Von den insgesamt über 24 000 € hatte der Soldat zudem 1 800 € zumindest vorübergehend für sich selbst behalten und erst nach etwa drei Wochen dem Dienstherrn erstattet.

(2) Auf der zweiten Stufe der Maßnahmebemessung sind im Rahmen der einzelfallbezogenen Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme keine durchgreifenden Milderungsgründe oder sonstigen mildernden Umstände ersichtlich, die - abweichend vom Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen - eine Modifizierung der konkret zu verhängenden Maßnahme nach "unten", das heißt zugunsten des Soldaten rechtfertigen können. Im Gegenteil: Das Dienstvergehen ist durch eine Reihe weiterer erschwerender Umstände geprägt, die die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis letztlich unabweisbar machen.

Das Gewicht des vorsätzlich begangenen Dienstvergehens wird in erster Linie bestimmt durch Umfang und Dauer des Fehlverhaltens des Soldaten. Dieser hat als S 4-Versorgungsoffizier nicht nur einmal versagt, sondern hat über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren in 119 Fällen Betrugshandlungen begangen und - wie dargelegt - der Bundeswehr zumindest vorübergehend einen Gesamtschaden von über 24 000 € verursacht. Schon dieser hohe Betrugsschaden kann - für sich gesehen - geeignet sein, den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats zu innerdienstlichen Betrügereien von Beamten, z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - Buchholz 235 § 4 BDO Nr. 3 = NVwZ 2008, 1375 [1376] m.w.N.). Dem entspricht auch, dass das vom Soldaten begangene kriminelle Unrecht mit neun Monaten Freiheitsstrafe geahndet worden ist, d.h. nur drei Monate unterhalb der den Berufssoldatenstatus beendenden Ein-Jahres-Grenze des § 48 Satz 1 Nr. 2 SG .

Erschwerend wirkt sich auch die Vorgesetztenstellung des Soldaten mit dem Dienstgrad eines Hauptmanns aus. Nur wenn er - wie § 10 Abs. 1 SG vorschreibt - seinen Untergebenen ein Beispiel an Haltung und Pflichterfüllung gibt, kann er von ihnen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann aber auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen lässt. Auf diesen Erschwerungsgrund bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme gegen Soldaten in höheren Dienstgradgruppen war der Soldat bereits im Senatsurteil vom 11. Juli 2002 aaO. (Urteilsabdruck Seite 22) hingewiesen worden.

Schließlich belastet den Soldaten erheblich, dass er wegen eines außerdienstlichen Betruges einschlägig vorbelastet ist und deshalb bereits disziplinargerichtlich degradiert worden war.

Durchgreifende Milderungsgründe stehen dem Soldaten nicht zur Seite. Dies gilt auch im Hinblick auf den zuletzt positiven Beurteilungsbeitrag von September 2008 sowie die guten dienstlichen Beurteilungen, abgegeben von den Leumundszeugen in der Berufungshauptverhandlung. Das derzeit sehr positive Leistungsbild des Soldaten ist zwar anerkennenswert. Es ist jedoch ersichtlich unter dem Eindruck des gegen den Soldaten laufenden Disziplinarberufungsverfahrens - gerichtet auf dessen Entfernung aus dem Dienstverhältnis - zustande gekommen und deshalb für sich allein im Ergebnis nicht geeignet, den aufgrund des schweren Dienstvergehens bereits objektiv eingetretenen Vertrauensverlust wieder zu beseitigen. Der Soldat war zuvor immerhin über zwei Jahre vom Dienst suspendiert gewesen.

Nach alledem hat der Soldat bei der gebotenen objektivierten Betrachtung durch sein schweres Dienstvergehen das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn, der Bundesrepublik Deutschland, endgültig verloren, sodass diesem eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Dies macht die Entfernung aus dem Dienstverhältnis unausweichlich. Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich der Soldat die im Juli 2002 rechtskräftig gewordene Degradierung - bei Berufs- und Zeitsoldaten die gemäß § 58 Abs. 1 WDO zweitschwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme - nicht hat zur Mahnung und Warnung dienen lassen, ist mit Blick auf § 38 Abs. 2 WDO eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis auch deshalb auszusprechen, weil diese Maßnahme über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Angesichts der Vielzahl und der Dauer der kriminellen Verfehlungen des Soldaten sowie dessen offensichtlicher noch in der Berufungshauptverhandlung fortbestehenden Unbelehrbarkeit ("immer im dienstlichen Interesse gehandelt"; "unbürokratische Beschaffung") muss jeder Eindruck einer Bagatellisierung der vorsätzlich schuldhaften Dienstpflichtverletzungen vermieden werden, zumal diese im Umfeld des Soldaten und bei der Truppenverwaltung auch bekannt geworden sind; der Soldat war wegen seines Dienstvergehens immerhin über zwei Jahre vom Dienst suspendiert. Gerade aus generalpräventiven Gründen erscheint es dem Senat deshalb erforderlich, unmissverständlich deutlich zu machen, dass ein so gravierendes, über eineinhalb Jahre dauerndes, wiederholtes kriminelles und disziplinarisches Fehlverhalten nicht ohne strenge disziplinarische Konsequenzen bleiben kann, was hier letztlich zur Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis führt.

d) Mit Rücksicht auf die sehr angespannte finanzielle Situation des Soldaten, die derzeit sehr schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt für einen fünfzigjährigen ehemaligen Berufssoldaten sowie die Tatsache, dass seine Ehefrau nicht berufstätig ist und der jüngste Sohn noch im elterlichen Haushalt lebt, hat der Senat dem Soldaten zur Vermeidung einer unbilligen Härte den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Unterhaltsbeitrag gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 WDO antragsgemäß auf einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 WDO. Es liegen keine Umstände vor, die es gerechtfertigt hätten, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.

Vorinstanz: TDG-S - 5 VL 24/06 - 24.10.2007,
Fundstellen
DÖV 2010, 330