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BVerwG - Entscheidung vom 17.02.2009

10 B 64.08

Normen:
32004L0083 Art. 15c
32004L0083 Art. 8
VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 10 B 64.08

DRsp Nr. 2009/5157

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2008 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

32004L0083 Art. 15c; 32004L0083 Art. 8; VwGO § 132 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Den von ihr aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG fehlen schon jegliche Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit. Dessen hätte es bedurft, da das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 60 Abs. 11 AufenthG und Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG davon ausgegangen ist, dass der Kläger sich einer Gefährdung - selbst wenn diese in hinreichend "verdichtetem" Ausmaße vorliege - durch eine Rückkehr in sichere Teile des Irak, insbesondere der kurdischen Nordprovinzen, entziehen könne und ihm - so er nicht an seinen Herkunftsort Mosul zurückkehren wolle - ein Ausweichen in nördlichere Teile des Kurdengebiets im Nordirak zuzumuten sei (UA S. 10 f.). Damit ist es davon ausgegangen, dass die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG - unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG - auch daran scheitert, dass dem Kläger interner Schutz nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG zur Verfügung steht. Gegen diese die Entscheidung selbständig tragende Begründung hat die Beschwerde keine Zulassungsrügen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Schleswig-Holstein, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LB 21/08